Reiserecht Urlaub mangelhaft, Geld zurück
Frankfurt am Main - Der Kläger erhielt vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Recht: Bei einer Vielzahl von Mängeln darf ein Reisender seinen Urlaub sofort abbrechen, ohne dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Da es in der Regel nicht möglich sei, dass viele Mängel auf einmal beseitigt werden könnten, dürfe der Reisevertrag fristlos gekündigt werden.
Mit dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil hob das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf. Der Kläger hatte einen verschmutzten Strand, Störungen durch Lärm, einen defekten Kühlschrank, eingeschränkte Duschmöglichkeiten sowie eine zu schwach eingestellte Klimaanlage gerügt. Dagegen erklärte das Touristikunternehmen, der Kunde habe bei den angeführten Mängeln übertrieben.
Ferner habe er dem Veranstalter keine Möglichkeit gegeben, die Mängel zu beheben. Im Gegensatz zum Landgericht hielt das OLG diesen Einwand nicht für stichhaltig. Zwar habe der Reiseveranstalter laut Gesetz die Möglichkeit zur Abhilfe. Das sei aber hinfällig, wenn sich die Mängel häuften.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Aktenzeichen 16 U 41/04