Flugausfall Passagiere können binnen drei Jahren auf Entschädigung klagen
Hamburg - Geld zurück trotz später Klage: Die niederländische Fluggesellschaft KLM muss einem Spanier Schadensersatz für einen gestrichenen Flug von Shanghai nach Barcelona zahlen, obwohl er den Anspruch erst mehr als drei Jahre nach dem Vorfall geltend gemacht hatte. KLM verwies zunächst auf die nach internationalen Fluggastabkommen geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren und lehnte die Zahlung ab. Doch wie nun der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg entschied, ist die Zwei-Jahres-Frist nicht maßgeblich, weil es nicht um in den internationalen Abkommen geregelte Ansprüche geht.
Die Verjährungsregeln seien nach jeweils nationalem Recht definiert, weil die europäische Fluggastrechtsverordnung selbst keine Frist vorsehe.
Im Streitfall hat der Kläger Glück. Er kann sich auf die zehnjährige Verjährungsfrist des katalanischen Zivilrechts berufen. In Deutschland greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies entspreche zumindest bei der Lufthansa auch der bisherigen Praxis, sagte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage.
Nach EU-Recht müssen Fluggesellschaften beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Wenn Flüge kurzfristig gestrichen oder Passagiere wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein je nach Entfernung pauschalierter Schadensersatz zwischen 250 und 600 Euro zu.
Europäischer Gerichtshof: Aktenzeichen C 139/11