

Recht für Herbsturlauber Was Beherbergungsverbote für Reisende bedeuten
Die Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands sorgen bei Herbsturlaubern für große Verwirrung und auch für Ärger. Vergangene Woche einigten sich die Bundesländer mehrheitlich darauf. Doch immer mehr Länder machen die Regelung rückgängig oder haben sie gar nicht erst umgesetzt. Das Thema wurde bis zum 8. November vertagt. Und es gibt rechtlichen Gegenwind.
Generell fordern Bund und Länder angesichts bundesweit steigender Infektionszahlen "eindringlich alle Bürgerinnen und Bürger auf, nicht erforderliche Reisen" in solche Risikogebiete und aus diesen Gebieten heraus zu vermeiden. Doch was ist, wenn der Urlaub - im bisher so sicheren Inland - schon längst gebucht ist? Was ist, wenn mein Wohnort zwar noch nicht als Risikogebiet gilt, aber es nächste Woche schon sein könnte?
Fragen und Antworten dazu, was Reisende jetzt wissen sollten (Stand 16. Oktober, 15 Uhr):
Was sieht das Verbot derzeit vor?
Für Reisende aus einem Risikogebiet gilt: Die Übernachtung ist nur erlaubt mit dem Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Urlauberinnen und Urlauber müssen hier aber Details beachten: Manchmal zählt bei dieser Frist das Datum auf der Testbescheinigung, woanders der Zeitpunkt des Abstrichs. Geregelt wird das zum Beispiel über die Verordnungen der Bundesländer (Webseiten siehe unten). Als Risikogebiet gelten in der Regel Städte und Kreise mit mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der jeweils vorangegangenen sieben Tage.
Gilt das Verbot auch für private Übernachtungen?
Nein. Auch wer in einem Risikogebiet wohnt, kann weiterhin bei seiner Familie, Freunden und anderen Bekannten übernachten.
Was bedeutet das Verbot nun aus rechtlicher Sicht?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen handelt es sich beim sogenannten Beherbergungsverbot letztlich nicht um ein Verbot, sondern um die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses. So argumentieren auch der Hotelverband und der Deutsche Ferienhausverband. Allerdings gab es ein solches Szenario noch nie, die Pandemie ist beispiellos. Nicht nur deshalb ist unklar, ob das Verbot nun Bestand haben wird.
Was gilt denn nun in welchen Ländern?
Inzwischen gilt das Beherbergungsverbot nur noch in wenigen Bundesländern (Stand 16. Oktober, 15 Uhr):
In Sachsen-Anhalt und Brandenburg, ebenso in Schleswig-Holstein
In Hamburg müssen Touristen aus deutschen Risikogebieten schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vergangenen 14 Tagen nicht in einem deutschen Risikogebiet aufgehalten haben. Ansonsten müssen sie einen Negativtest vorlegen.
Die schärfste Regelung hat Mecklenburg-Vorpommern. Neben einem aktuellen negativen Corona-Test schreibt die Landesverordnung dort weiterhin eine 14-tägige Quarantäne unmittelbar nach der Einreise vor. Die Wartezeit kann verkürzt werden, wenn ein zweiter Test nach fünf bis sieben Tagen ebenfalls negativ ausfällt.
In Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Berlin, Bremen oder Rheinland-Pfalz wurde die Regelung gar nicht erst umgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht von Niedersachsen haben am Donnerstag Eilanträgen gegen das Verbot stattgegeben, in Schleswig-Holstein scheiterte ein Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht.
Die Landesregierungen von Sachsen, Saarland und Bayern haben die Regelung außer Kraft gesetzt - zum Teil ab Samstag. In Hessen will das Kabinett darüber am Montag beraten.
Bei der Frage, ob ein Gebiet in einem Bundesland als Risikogebiet gilt, spielt die RKI-Bewertung eine wichtige Rolle - die Antwort ist aber nicht einheitlich und ändert sich naturgemäß täglich. Zum Teil weisen die Länder gar keine innerdeutschen Risikogebiete (mehr) aus. Informationen gibt es auf diesen Webseiten:
Schleswig-Holstein , Rheinland-Pfalz , Mecklenburg-Vorpommern , Berlin , Nordrhein-Westfalen , Niedersachsen , Thüringen , Bremen , Hessen , Hamburg , Baden-Württemberg , Bayern , Sachsen-Anhalt , Sachsen , Brandenburg , Saarland
Können Reisende ihre Unterkunft nun kostenfrei stornieren?
Das können sie den Verbraucherschützern zufolge nur dann, wenn vertraglich eine entsprechende Storno-Option vereinbart worden ist, Hotelportale etwa bieten so etwas häufig an. Andernfalls sei das Stornieren mit Kosten verbunden, erklärt die Verbraucherzentrale.
Allerdings lassen sich die Kosten womöglich reduzieren, und zwar um diejenigen Aufwendungen für Verpflegung, die für den Hotelier nicht anfallen. Laut Verbraucherzentrale können sich Urlauber an folgenden Prozentsätzen grob orientieren: 40 Prozent bei Vollpension, 30 Prozent bei Halbpension und 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück - und 10 Prozent nur bei Übernachtung.
Mancherorts können Corona-Teststellen nun wegen des großen Andrangs überlastet sein. Das ist den Verbraucherschützern zufolge allerdings noch kein Grund, um die Reise gebührenfrei abzusagen.
Muss ich die Unterkunft bezahlen, wenn ich wegen eines positiven Testergebnisses nicht anreisen kann?
Eine Corona-Infektion falle - wie jede andere Erkrankung - in die sogenannte Risikosphäre des Reisenden, so die Verbraucherzentrale. Hier sind also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Stornokosten zu zahlen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann helfen.
"Eine Covid-19-Erkrankung dürfte als unvorhersehbare schwere Erkrankung angesehen werden", schätzt der Bund der Versicherten (BdV). Kommen Stornokosten auf die Urlauberinnen und Urlauber zu, so würde die Versicherung leisten - zumindest dann, wenn Krankheiten im Zuge von Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. "Dies ist aber in einigen Tarifen am Markt der Fall", so der BdV. Er rät deshalb zu einem genauen Blick in die Klauseln des Vertrags.
Was kann ich jetzt als Reisender noch tun?
Verbraucherschützer und auch die Reisewirtschaft raten Betroffenen dazu, mit dem jeweiligen Gastgeber Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Möglicherweise erlässt der Hotelier oder die Vermieterin dann die Stornokosten aus Kulanz. Oder der Urlaub kann ohne Mehrkosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Im Zweifel müssen am Ende die Gerichte entscheiden - sofern keine kulante Übereinkunft mit dem Gastgeber gefunden werden kann. Wer jetzt noch kurzfristig ein Hotel für die Herbstferien bucht, wählt deshalb zur Sicherheit besser eine Unterkunft mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit bis einen Tag vor der geplanten Anreise.
Wie komme ich zu einem Testtermin?
Wer für eine bald anstehende Reise im Urlaubsgebiet einen negativen Corona-Test vorweisen muss, sollte sich zeitnah um einen Testtermin kümmern, empfiehlt Tomas Jelinek vom Centrum für Reisemedizin (CRM) in Berlin. Er rät zu genügend Puffer zur geplanten Abreise: "Wenn die Teststelle versprechen kann, dass das Ergebnis in der Regel in 24 Stunden vorliegt, würde ich, wenn ich beispielsweise am Freitag abreise, den Termin auf Mittwoch legen."
Wer nur einen Tag Puffer zwischen Test und Reisetermin einplant, gehe dagegen ein kleines Risiko ein. Für eine riskante Idee hält der Mediziner es, montags losfahren zu wollen, aber einen maximal 48 Stunden alten negativen Test vorweisen zu müssen: "Weil am Sonntag keiner arbeitet, und am Samstag auch nur wenige Stellen aufhaben."
Jelinek moniert, dass Menschen ohne tatsächliche Beschwerden "etwas in eine Lücke" fielen: "Für Leute mit Symptomen oder Reiserückkehrer gibt es die Zentren der Kassenärztlichen Vereinigungen, aber wer wegfahren will, der hat keine klare Ansprechadresse." Reisewillige, die einen negativen Corona-Test brauchen, wenden sich am besten an ihren Hausarzt oder eine Praxis für Reisemedizin. Das Gesundheitsamt ist für sie nicht die richtige Adresse.
Was kostet ein Corona-Test?
Liegen keine Symptome vor, wird der Test von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen. Die Kosten müssen Reisende dann selbst tragen - und sie sind unterschiedlich. Rechnen müssen die Urlauber mit rund 120 Euro für die Laboranalyse und rund 20 Euro für den Abstrich bei der Ärztin.
Wird mir mein Bahnticket erstattet, wenn ich nicht reisen darf?
Spezielle Ausnahmen angesichts der neuen Regeln für Reisende aus Corona-Risikogebieten gibt es aktuell nicht. Die bekannten Umtausch- und Stornierungsregeln für den Supersparpreis gelten auch weiterhin, wie ein Sprecher der Bahn auf Anfrage bestätigte. Die Deutsche Bahn empfiehlt das Buchen von stornierbaren Tickets.
Flexpreis-Tickets der Deutschen Bahn lassen sich in jedem Fall bis vor dem ersten Geltungstag kostenlos umtauschen oder stornieren. Sparpreis-Tickets lassen sich bis vor dem ersten Geltungstag für zehn Euro stornieren. Passagiere erhalten einen Storno-Gutschein mit drei Jahren Gültigkeit, der für spätere Fahrten genutzt werden kann. Sitzplatzreservierungen lassen sich einmalig kostenlos umtauschen.
Supersparpreis-Tickets sind laut Bahn vom Umtausch oder einer Stornierung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Tickets. Ausnahme sind hier Tickets, die bis einschließlich 13. März - also vor der Pandemie - gebucht worden sind.
Wird mir mein Flugticket erstattet?
Grundsätzlich gilt: Findet ein Flug statt, kann der Reisende nicht einfach ohne Stornogebühren sein Ticket zurückgeben. Wer nun einen Inlandsflug zu einem Urlaubsziel gebucht hat, der sich nicht mehr lohnt, sollte prüfen, ob er gebührenfrei umbuchen kann.
Die Lufthansa etwa verweist auf Anfrage auf die derzeit kulanten Bedingungen: Die Umbuchungsgebühren wurden bis 31. Dezember 2020 abgeschafft. Sämtliche Tarife und Ticketpreise von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines seien beliebig oft kostenfrei umbuchbar. Auch andere Fluggesellschaften bieten gebührenfreie Umbuchungen an.