Österreich, Schweiz, Frankreich und Italien Welche Corona-Regeln gelten jetzt in den Wintersportländern?

In Österreich ist noch immer der Lockdown verhängt, jetzt ist auch die Schweiz Hochrisikogebiet. Zudem verschärfen die Alpenländer ihre Coronamaßnahmen – was das für Winterurlauber bedeutet.
Samnaun: Skifahrer mit FFP2-Schutzmaske im Sessellift zum Viderjoch. In der Schweiz ist die Maske im offenen Lift noch freiwillig

Samnaun: Skifahrer mit FFP2-Schutzmaske im Sessellift zum Viderjoch. In der Schweiz ist die Maske im offenen Lift noch freiwillig

Foto: Gian Ehrenzeller / dpa

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Die Inzidenzen in Europa steigen und steigen – seit Montag gelten weltweit schon fast 60 Staaten als Hochrisikogebiete für eine Corona-Ansteckung. Darunter jetzt auch die Schweiz – wie zuvor schon Österreich, Tschechien, Slowenien und die Slowakei, als Länder, die für Wintersport in der Nähe infrage kommen könnten.

Frankreich und Italien sind in der Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht aufgeführt, allerdings liegt in Südtirol die Sieben-Tage-Inzidenz im Schnitt viermal so hoch wie im Rest des Landes. Für Deutschland gibt das RKI am Dienstag die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche mit 432,2 an.

In deutschen, Schweizer und französischen Wintersportgebieten sind die Regeln jüngst verschärft worden. Gerät der Urlaub auf Skiern oder Snowboard jetzt in Gefahr? Für Geimpfte und Genesene wird er zumindest nicht unmöglich, durch zum Teil jetzt notwendig gewordene PCR-Tests aber teurer. Zudem bleibt angesichts der sich verbreitenden Omikron-Variante des Coronavirus die Entscheidung, ob Reisen zurzeit überhaupt angebracht sind.

Hier eine Übersicht über die Alpenländer Österreich, Schweiz, Italien und Frankreich, außerdem Bayern (Stand: 7. Dezember 2021):

Wie ist die Lage in den Ländern?

In Österreich ist noch ein Lockdown für alle  in Kraft. Er soll für Geimpfte bis voraussichtlich 11. Dezember andauern, gibt das Gesundheitsministerium bekannt.

Die Österreicher und Österreicherinnen dürfen so lange nur in Ausnahmefällen ihren privaten Wohnbereich verlassen, etwa um zur Arbeit zu fahren, Lebensmittel einzukaufen oder unterstützungsbedürftigen Personen zu helfen. Auch der »Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung« ist gestattet. Die Gastronomie ist geschlossen, hier dürfen nur To-go-Speisen und -Getränke abgeholt werden. Hotels dürfen als Gäste nur Geschäftsreisende oder Menschen beherbergen, die andere zwingende Gründe glaubhaft machen können.

Sobald der Lockdown aufgehoben wird, gilt in wieder geöffneten Betrieben wie Hotels, Restaurants oder auf Adventsmärkten die 2G-Regel – Tests werden als Eintrittsnachweis nicht mehr anerkannt. Kinder unter zwölf sind davon ausgenommen. Österreichische Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren müssen den sogenannten Ninja-Pass vorzeigen, für ausländische gibt es noch keine Regelung. FFP2-Masken müssen in vielen Bereichen getragen werden. Zusätzlich gelten weitere regionale Maßnahmen .

Die Regierung der Schweiz hat seit Montag die Maßnahmen gegen die Pandemie verstärkt: In dem Land wurde »die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt«, heißt es auf der Website des Bundesrats. Die Verschärfungen – auch bei der Einreise (s.u.) – sei eine Reaktion auf die starke Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern und auf die Omikron-Variante.

In Frankreich hat die Regierung am Montag über den weiteren Kurs in der Coronakrise beraten, hier grassiert die fünfte Coronawelle. Beschlossen wurde die Schließung der Diskotheken ab Freitag für vier Wochen. Zugleich kündigte Paris weitere Schutzmaßnahmen an, die aber weit weniger streng ausfielen als zu früheren Zeitpunkten der Pandemie – trotz einer Sieben-Tage-Inzidenz im Land von über 400. Einen erneuten Lockdown, der in Frankreich mit drastischen Ausgangsbeschränkungen verbunden war, will die Regierung verhindern.

Italien hat seit Montag seine Schutzmaßnahmen gegen eine Ansteckung mit dem Coronavirus deutlich ausgeweitet, da die Infektionen wieder ansteigen. Wer ins Theater, ins Kino, zu Livemusik- oder zu großen Sportveranstaltungen gehen will, muss nun vollständig geimpft oder vor Kurzem von einer Infektion genesen sein. Der dafür nötige 2G-Nachweis (»Super Green Pass«) wird seit Montag auch für alle Restaurantbesuche verlangt.

Im Außenbereich von Lokalen und für den Kaffee im Stehen an der Bar ebenso wie im öffentlichen Nahverkehr reicht die 3G-(geimpft, genesen oder getestet)-Regel (»Green Pass« oder EU-Impfzertifikat). In den meisten Großstädten gilt zudem seit dem Wochenende wieder in den Haupteinkaufsstraßen Maskenpflicht im Freien. In Südtirol ist die Maskenpflicht bei Menschenansammlungen im Freien schon länger eingeführt. Hier ist generell die Risikostufe gelb ausgerufen, mehr als 20 Gemeinden waren zeitweise auch »rote Zonen«.

Ist Skifahren überhaupt möglich – und wie?

In Österreich ist der Betrieb von Skiliften und Bergbahnen unter Einhaltung der Sicherheitsregeln im Prinzip erlaubt: Skigebiete dürfen mit einem 2G-Nachweis auch während des Lockdowns besucht werden.

Für Einheimische, die zur körperlichen Erholung auf den Berg fahren dürfen, ist das eine gute Nachricht. Für Urlauber und Urlauberinnen aus Deutschland aber, für die ein Tagesausflug über die Grenze nicht möglich ist, gibt es in dieser Zeit kein grünes Licht: »Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind während des Lockdowns geschlossen. Touristische Reisen nach Österreich sind während dieser Zeit daher de facto nicht möglich«, teilt die Tourismuszentrale  des Landes mit.

In den Schweizer Skiorten gelten für die Seilbahnen ähnliche Regeln wie für Bus und Bahn: Maskenpflicht lediglich in geschlossenen Räumen inklusive Gondeln, 3G oder 2G sind nicht notwendig. Sessel- und Schlepplifte dürfen ohne Maske benutzt werden. Für Restaurants und Skihütten ist der 3G-Nachweis notwendig.

In Frankreich gilt für Wintersportler in den Ski-Stationen seit Samstag die Pflicht zum Nachweis von Impfung, Genesung oder eines negativen Tests mit dem landesweiten Corona-Pass (3G), dies auch in Restaurants und Hütten. In Seilbahnen und Warteschlangen greift auch eine Maskenpflicht. Beides war für den Fall vorgeschrieben worden, dass die Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohner – 200 übersteigt. Aktuell liegt sie landesweit deutlich über 300. Tests müssen selbst bezahlt werden.

In Italien und damit auch in den Südtiroler Skigebieten müssen die Urlauber und Urlauberinnen das EU-Covid-Impfzertifikat (3G, »Green Pass«) dabei haben, um geschlossene Lifte wie Seil- und Kabinenbahnen nutzen zu können. In Restaurants und in den Hütten gilt 2G – allerdings wurde das Après-Ski-Vergnügen trockengelegt: Schon seit Januar gilt italienweit die Null-Promille-Grenze an den Skipisten.

In Bayern haben Ministerpräsident Markus Söder und seine Staatsregierung für Freizeiteinrichtungen 2G plus vorgeschrieben: Wer Gondel oder Lift fahren will, muss nicht nur geimpft und/oder genesen sein, sondern auch einen aktuellen Coronatest vorlegen und eine FFP2-Maske aufsetzen.

Welche Regeln gelten für die Einreise?

Einfacher werden die Einreiseregeln in die Wintersportländer zurzeit nicht, aufgrund der Omikron-Variante wurden sie zum Teil verschärft. Generell stehen die Grenzen aber Getesteten, Geimpften und Genesenen offen, und bei Nachweis müssen sie keine Quarantäne einhalten – nur die genauen Vorgaben sind unterschiedlich. Das Gleiche gilt für die Regeln für Kinder.

Zudem besteht in den Ländern (in Österreich nicht generell) die Pflicht, sich elektronisch anzumelden. Ausnahmen von Test- und Anmelderegeln gelten für Grenzpendler in Österreich, Frankreich und der Schweiz.

So lässt Österreich etwa Urlauber, die einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme) vorweisen können und sich elektronisch registriert haben, über die Grenze – und zudem Geimpfte, wobei die Impfung bestimmte Bedingungen erfüllen muss: Sie darf zum Beispiel nicht länger als 270 Tage zurückliegen und nicht kürzer als zwei Wochen bei nötiger Zweitimpfung und als drei Wochen bei einem Impfstoff, der nur eine Impfdosis erfordert. Für Genesene und Booster-Geimpfte gibt es weitere Regeln, für Grenzpendler Ausnahmen. Mehr Info: Reisehinweis des Auswärtigen Amts  und von Österreichs Gesundheitsministerium .

Ähnliches gilt für die Einreise nach Frankreich – nur die Fristen, die nach der vollständigen Impfung und für Genesene eingehalten werden sollten, sind anders. Ungeimpfte müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR- oder Antigen-Test vorweisen. Mehr Info: Reisehinweis des Auswärtigen Amts  und Website der französischen Tourismusagentur .

Die Schweiz hat am vergangenen Samstag überraschend die Einreiseregeln  verschärft. Jeder, der in das Land reist – auch zurückkehrende Schweizerinnen und Schweizer –, muss einen negativen PCR-Test vorweisen. Dies gilt auch für Genesene und Geimpfte. Zudem muss ein zweiter PCR- oder Antigen-Schnelltest zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach Einreise durchgeführt werden. Die Kosten müssen selbst getragen werden. Mehr Info: Reisehinweis des Auswärtigen Amts  und beim Schweizer Bundesrat .

Für den Grenzübertritt nach Italien reicht die Vorlage des Digitalen Covid-Impfzertifikats der EU, wenn dort ein negatives Testergebnis, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis enthalten sind. Anerkannt wird aber auch der gelbe Impfausweis. Mehr Info: Reisehinweis des Auswärtigen Amts  oder beim italienischen Gesundheitsministerium .

Und was gilt für die Heimreise?

Österreich und die Schweiz sind vom RKI als Hochrisikogebiete eingestuft. Für Geimpfte und Genesene hat das keine Auswirkungen. Wer allerdings ungeimpft herumreist, muss sich nach der Rückkehr für zehn Tage in Quarantäne begeben. Davon kann man sich frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Test befreien.

Außerdem müssen alle Reisenden eine Einreiseanmeldung  ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier. Kinder unter zwölf Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Das Gleiche gilt für Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisikogebiet durchfahren – zum Beispiel Österreich auf dem Weg von Kroatien zurück nach Deutschland.

Mit der deutschen Einstufung als Hochrisikogebiet ist automatisch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts verbunden. Das erleichtert Touristen die kostenlose Stornierung bereits gebuchter Reisen, bedeutet aber kein Reiseverbot.

Was bedeutet der Lockdown in Österreich und die Einstufung von Österreich und der Schweiz als Hochrisikogebiete für Individualreisende?

In dem von der Regierung für Österreich verhängten Lockdown könnten die Hotels ihren Vertrag nicht erfüllen, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Denn die Unterbringung ist von behördlicher Seite aus verboten. Das angezahlte Geld muss hier zurückgezahlt werden, ohne dass eine Stornierungsgebühr einbehalten werden darf.

Sollte der Lockdown wieder aufgehoben werden, ergibt sich für Individualreisende aus einer weiterhin möglichen Einstufung Österreichs als Hochrisikogebiet kein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft – das Gleiche gilt für die Schweiz. »Sind Anreise und Unterbringung möglich, selbst wenn es unter Quarantänebedingungen wäre, müssen Urlauber zahlen«, sagt Wojtal. Gleiches gilt für Flugtickets: Startet die Maschine, können sich Reisende individuell gebuchte Tickets nicht einfach erstatten lassen.

Unkompliziert ist das Ganze, wenn Urlauber ohnehin eine Unterkunft mit kurzfristiger, kostenloser Stornomöglichkeit gebucht haben. Das wird auf vielen Reise- und Hotelportalen optional angeboten oder auch von Hotels oder Ferienhausvermietern selbst. Darauf lohnt es sich in Coronazeiten bei jeder Buchung zu achten.

Und für Pauschalurlauber?

Während des Lockdowns in Österreich ist die Lage ziemlich eindeutig: Die Reise wird erheblich beeinträchtigt. Zum Zeitpunkt der meisten Buchungen war das wohl noch nicht absehbar. Die Situation hat sich erst danach dramatisch verschärft. Der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover sieht darin einen außerordentlichen Umstand – und damit das Recht auf kostenlose Stornierung als gegeben. Konkret heißt das: »Reisende können den Rücktritt mit dieser Corona-Entwicklung erklären und haben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises ohne Abzug.«

Das EVZ sieht das im Prinzip genauso. Allein die erheblichen Risiken für die Gesundheit dürften jetzt für Österreich ausreichen, um den Rücktritt zu erklären, so Wojtal. Zusätzlich führen der Lockdown und die damit verbundenen starken Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens zu einer Beeinträchtigung der Reise – und die wiederum dürfte den kostenfreien Rücktritt rechtfertigen.

Sollte der Lockdown wieder aufgehoben werden und Österreich weiterhin als Hochrisikogebiet eingestuft sein, dann gilt noch die Reisewarnung des Auswärtigen Amts – ebenso für die Schweiz. In der Zeit vor Corona war eine solche Warnung ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich in der Regel für Pauschalurlauber das Recht, kostenlos zu stornieren.

Doch die Lage ist heute anders: »Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt«, sagt Wojtal.

Aufgrund der unklaren Rechtslage rät die Expertin Betroffenen, die auf eine Reise in ein Hochrisikogebiet verzichten wollen, mit ihrem Veranstalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigten sich Anbieter kulant und ermöglichen etwa kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume. »Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen.«

Ebenfalls wichtig: Die Reise muss ohnehin unmittelbar bevorstehen, also maximal vier Wochen in der Zukunft liegen. Nur dann ist relativ absehbar, ob weiterhin außergewöhnliche Umstände vorliegen dürften, wenn der Reisende sich auf den Weg in den Urlaub macht. »Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebühren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließt«, erklärt Wojtal. Besser also ist: abwarten.

Im Vorteil sind Reisende, die einen teureren Flextarif gebucht haben: Sie können meist noch bis zwei Wochen vor Reisebeginn kostenlos umbuchen oder stornieren – ohne Angaben von Gründen.

abl/dpa
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