Internetkriminalität Dreister Betrug in Ihrem Namen

Das Opfer bemerkt meistens zu spät, dass es ein Opfer ist. Es hat nichts im Internet bestellt, jedenfalls nicht bei der Firma, die ihm ein Inkassoschreiben ins Haus schickt, und es hält die ganze Sache für ein Missverständnis.
Das ist fatal. Denn bestohlen werden immer zwei, wenn jemand unter falscher Identität im Internet etwas bestellt. Der Händler wird um seine Ware gebracht, der vermeintliche Empfänger um die Reputation seines Namens und ein Stück weit auch um seine Kreditwürdigkeit. Die Masche heißt unter Fachleuten Warenkreditbetrug im Internet, eine Straftat, die sich in Deutschland aufgrund des Onlinehandel-Booms und der Untätigkeit des Verbraucherministeriums zu einem Massendelikt entwickelt hat. Mehr als 52.000 Fälle hat die Polizei im vergangenen Jahr registriert. Die Zahl dieser Taten hat sich in zehn Jahren verdreifacht.
Die Menschen, deren realer Name für einen betrügerischen Kauf im Internet missbraucht wurde, ahnen selten, wie leicht sie dadurch ihre Reputation als gute Schuldner verlieren können. Denn liegt das Inkassoschreiben erst im Briefkasten, ist die Warnung vor dem vorgeblich säumigen Zahler bereits in den Dateien der Schufa und anderer Auskunfteien gelandet.
Der Betrug ist einfach. Die Täter benötigen lediglich einen realen Namen und den dazugehörigen Wohnort, das reicht vielen Onlinehändlern zur Identifikation.
Diese Informationen finden sich in Telefonbüchern und anderen Personenauskunfteien, alles leicht im Internet abrufbar. Manche Händler verlangen zusätzlich das korrekte Geburtsdatum, auch das ist oft über das Internet zu beschaffen.
Ein Programm vergleicht darauf die eingegebenen Daten mit denen einer Auskunftei wie der Schufa. Scheint alles okay, geht die Ware raus. Auch bei Erstbestellern. Der Betrüger lässt die Ware an eine andere Lieferadresse schicken, nimmt sie in Empfang und verschwindet. "Beliebt ist auch der Packstation-Drop", sagt Carsten Schmidt, Abteilungsleiter für Warenkreditbetrug beim Hamburger Landeskriminalamt. Die Täter geben dabei die Paketbox eines Dritten als Lieferadresse an. Den Öffnungscode kaufen sie im Darknet und holen die Ware nach der Eingangsbestätigung ab.
"Ich rate den Unternehmen immer wieder, dass sie sichere Zahlungswege nutzen und Vorkassenzahlungen verlangen sollen", sagt Schmidt. "Die Firmen verweisen aber auf den Konkurrenzdruck und den Umstand, dass andere es auch nicht tun."
Für die Internetversandhäuser, die ihre Ware so leichtfertig verschicken, bleibt das Risiko überschaubar. Sie haben Ausfälle eingepreist oder sich durch Unternehmen wie die Wirecard Bank abgesichert.

Diese Dienstleister begleichen gegen Gebühr nach Bestelleingang die Rechnungen und ziehen die Einzelsummen anschließend bei den Bestellern ein. Säumige Zahler bekommen es mit einem beauftragten Inkassounternehmen zu tun. Und das wendet sich bei einem Warenkreditbetrug an denjenigen, unter dessen Namen die Ware bestellt wurde. Die Opfer müssen dann nicht nur unberechtigte Zahlungsaufforderungen abwehren, sondern sie werden auch noch in den Auskunfteien wie der Schufa oder des Konkurrenten CRIF Bürgel als säumige Zahler gelistet. Die Folge: Wollen sie in der Zukunft selbst Waren auf Rechnung ordern, teilen die Auskunfteien mit, dass die Adresse auch von Betrügern benutzt werden könnte.
Die Schufa schickt Geschädigten Formulare zu, die ihnen eine zweifelhafte Wahl lassen. Entweder wird künftig bei Händleranfragen darauf verwiesen, dass der Name bei Warenkreditbetrug benutzt wurde. Widerspricht man dem Hinweis, werde sich "der Schutz vor weiterer Verwendung" der Daten durch Dritte verringern, wie es etwa bei der Schufa heißt.
Es gäbe eine simple Möglichkeit, diesen Betrug einzudämmen. Der Gesetzgeber müsste Internethändlern bei Erstkäufern einfach die Bestellung auf Rechnung verbieten.
Doch dazu gibt es keine Pläne. Das Verbraucherschutzministerium beabsichtige nicht, "gegenüber Erstbestellern die Möglichkeit der Vereinbarung einer Bezahlung auf Rechnung durch gesetzliche Regelungen einzuschränken", teilt die Pressestelle mit. Die Zahlungsweise liege "durchaus im Verbraucherinteresse", so eine Sprecherin. Der Käufer habe "dann nämlich die Möglichkeit, die Ware vor dem Bezahlen zu prüfen".