Unions Hübner für zwei Spiele gesperrt
Beleidigung ja, aber wohl kein Rassismus
Zwei Spiele lang wird Florian Hübner seinem Klub Union Berlin fehlen. Er hatte Leverkusens Nadiem Amiri beleidigt. Die erhobenen Rassismus-Vorwürfe gegen Hübner bestätigte der DFB-Kontrollausschuss nicht.
Florian Hübner (rechts) im Zweikampf mit Leverkusens Nadiem Amiri
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Matthias Koch / imago images/Matthias Koch
Union Berlins Abwehrspieler Florian Hübner ist vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes nach dem Streit mit Bayer Leverkusens Nadiem Amiri für zwei Spiele gesperrt worden. Für den Vorwurf einer rassistischen Beleidigung fanden die Ermittler des DFB-Kontrollausschusses allerdings keine Anhaltspunkte. Hübner fehlt den Eisernen in der Fußball-Bundesliga somit wegen unsportlichen Verhaltens in den Partien am Samstag beim FC Augsburg und eine Woche später gegen Borussia Mönchengladbach.
»Für mein Verhalten in der verbalen Auseinandersetzung mit dem Leverkusener Spieler Nadiem Amiri bin ich zu Recht bestraft worden. Von grundlegender Bedeutung ist für mich, dass das Sportgericht und der DFB davon ausgehen, dass ich selbst zuvor verbal attackiert worden bin und dass meine Äußerungen nicht diskriminierend oder in irgendeiner Weise rassistisch waren«, wurde Hübner in einer Mitteilung seines Vereins am Donnerstag zitiert. Der 29-Jährige muss zudem eine Geldstrafe von 20.000 Euro bezahlen.
Über den tatsächlichen Wortlaut der Beleidigungen machte der Klub keine Angaben. Während und nach dem Bundesliga-Spiel am Freitag vergangener Woche zwischen Union und Bayer (1:0) war es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen Spielern beider Vereine gekommen. Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen Hübner und Amiri nach dem Abpfiff. Anschließend hatte Leverkusens Jonathan Tah davon berichtet, Hübner habe Amiri als »scheiß Afghanen« bezeichnet, woraufhin der DFB-Kontrollausschuss Ermittlungen aufgenommen hatte.
Weitere DFB-Ermittlungen gegen Hübners Teamkollegen Cedric Teuchert wurden laut Union Berlin eingestellt. Ein Vergehen des Stürmers gegen die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung konnte demnach nicht festgestellt werden.