Werkstudent oder Minijob? Wann und wie sich Arbeiten im Studium lohnt

Mit Minijob, als Werkstudent oder freiberuflich: Die meisten Studierenden in Deutschland sind auf einen Nebenjob angewiesen. Für wen eignet sich welches Modell?
Foto: Maskot / Getty Images

Ein Studium kostet. Um sich Miete, Lebensmittel und Bücher leisten zu können, arbeiten etwa drei Viertel der deutschen Studierenden nebenbei. Dabei müssen sie sich – meist unvorbereitet – durch einen Dschungel an Rechten, Gehaltsgrenzen und Abgaberegelungen schlagen. Wie viel kann und darf ich als Student:in verdienen? Welche Steuern zahle ich für Minijob oder Werkstudentenstelle? Und was ist mit Versicherungen? Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Minijob – Was bedeutet das?

Eines der beliebtesten Arbeitsmodelle für Studierende ist der Minijob. Unkompliziert und beliebt sind Minijobs vor allem wegen der geringen Steuer- und Versicherungsabgaben. Hier gilt generell: brutto gleich netto.

Der Begriff »Minijob« fasst zwei Beschäftigungsformen zusammen:

  • 450-Euro-Minijobs: Das durchschnittliche Monatsgehalt beträgt maximal 450 Euro. Die Verdienstobergrenze liegt also bei 5400 Euro im Jahr. Vorsicht, hierzu zählen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld!

  • Kurzfristige Minijobs, auch kurzfristige Beschäftigung genannt: Statt auf 450 Euro im Monat ist die Arbeit zeitlich entweder auf drei Monate oder auf 70 Arbeitstage im Jahr befristet. Die Höhe des Gehalts spielt erst mal keine Rolle.

Was verdiene ich bei einem Minijob?

Bei 450-Euro-Jobs ist der Name Programm, egal ob an der Baumarktkasse, als Nachhilfelehrerin oder in der Gastronomie. Dabei gilt selbstverständlich der gesetzliche Mindestlohn. Dass der kontinuierlich steigt, hat Auswirkungen auf die mögliche Stundenzahl: Je mehr Minijobber:innen pro Stunde verdienen, desto weniger dürfen sie arbeiten.

Zeitraum

Mindestlohn

Maximale Stundenzahl pro Monat

1.1. - 30.06.2021

9,50€

47,368

1.7. - 31.12.2021

9,60€

46,875

1.1. - 30.06.2022

9,82€

45,825

1.7. - 31-12.2022

10,45€

43,062

Mit der Ampelkoalition könnte sich das in Zukunft ändern. Laut Koalitionsvertrag  will die neue Regierung die Verdienstgrenze in Zukunft auf 520 Euro erhöhen. Auch der Mindestlohn soll angehoben werden: auf 12 Euro pro Stunde. Die Stundenzahl würde sich dadurch kaum verändern, sie läge dann bei maximal 43,333 Stunden pro Monat.

Auch kurzfristige Beschäftigungen müssen sich an den Mindestlohn halten. Während der Coronapandemie wurden zudem die Zeitgrenzen für diese Beschäftigungsform vorübergehend angehoben: Zwischen Februar und Oktober 2020 durften kurzfristig Beschäftigte fünf Monate oder 115 Tage arbeiten. Zwischen März und Oktober 2021 waren es vier Monate oder 102 Arbeitstage.

Zahle ich bei einem Minijob Steuern? Und welche Versicherungsabgaben muss ich leisten?

Der große Vorteil von Minijobs im Vergleich zur Arbeit als Werkstudent:in oder Freelancer:in: Der oder die Jobbende selbst zahlt keine Steuern und sehr wenige Versicherungsabgaben. Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber übernommen; für Pflege- oder Arbeitslosenversicherung fallen gar keine Kosten an.

Minijobber:innen können beliebig viele Tätigkeiten kombinieren, solange das Gehalt aus allen Jobs unter 450 Euro im Monat bleibt. Auch Bafög und Kindergeld sind dann kein Problem. Minijobber:innen unter 25 Jahren können zudem in einer Familienversicherung bleiben oder sich für etwa 112 Euro im Monat studentisch selbst versichern.

Wie wirken sich Minijobs auf die Rente aus?

Seit 2013 gibt es eine Ausnahme bei der Abgabenfreiheit von 450-Euro-Minijobs: den Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. »Insgesamt fallen 18,6 Prozent des Gehalts an – 15 Prozent übernimmt der Arbeitgeber, 3,6 Prozent der Jobbende selbst«, sagt Christiane Krüger, Sprecherin der Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See. Diese 3,6 Prozent werden vom Gehalt direkt einbehalten. Wer also 450 Euro im Monat verdient, zahlt etwa 16,20 Euro an die Rentenversicherung. Bei nicht gewerblichen Minijobs in Privathaushalten – beispielsweise als Reinigungshilfe oder Gärtner:in – ist es etwas mehr.

Aber: »Man darf nicht vergessen, dass man damit auch Rentenversicherungszeit erwirbt«, sagt Krüger. Die Beschäftigungszeit eines Minijobs zählt also vollumfänglich zur Wartezeit für Altersrenten. Auch bei Grundrente und Erwerbsminderungsrente werden die Arbeitsjahre eines Minijobs aufaddiert.

Kann ich mich bei einem Minijob von der Rentenversicherung befreien lassen?

Wer keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte, kann sich über einen schriftlichen Antrag  davon befreien lassen. Individuelle Beratungsmöglichkeiten über die rentenrechtlichen Auswirkungen gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung .

Was aber, wenn 450 Euro im Monat nicht ausreichen?

Wer neben dem Studium länger als drei Monate am Stück arbeitet und dabei mehr als 450 Euro verdient, der kann als Werkstudent:in angestellt werden. Der Vorteil: mehr Gehalt.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Job im Vergleich zum Studium eine untergeordnete Rolle spielt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. 20-Stunden-Grenze: Die Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche wird nicht überschritten. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

  2. 26-Wochen-Regel: Die Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche wird am Wochenende, in den Nachtstunden oder während der vorlesungsfreien Zeit überschritten. Der Werkstudenten-Status bleibt dann erhalten, wenn der Zeitraum auf 26 Wochen pro Zeitjahr begrenzt ist.

Zahle ich als Werkstudent:in Versicherungsbeiträge?

Auch als Werkstudent:in müssen Arbeitnehmer:innen in die Rentenversicherung einzahlen. Anders als bei einem Minijob können sie sich von diesem Beitrag nicht befreien lassen. In der Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sie aber ebenfalls versicherungsfrei.

Welche Krankenversicherung brauche ich als Werkstudent:in?

Wer in der Familienversicherung bleiben will, muss auch als Werkstudent:in unter einer Einkommensgrenze von 470 Euro im Monat bleiben. Meist bietet sich stattdessen der Studierendentarif einer gesetzlichen Krankenkasse an; hier gilt wieder die 20-Stunden-Grenze. Der Beitrag liegt meist bei etwa 112 Euro pro Monat.

Muss ich als Werkstudent:in Steuern zahlen?

Ob Werkstudent:innen Steuern zahlen müssen, hängt von einer weiteren Grenze ab: dem Steuerfreibetrag. Dabei handelt es sich um den sogenannten Grundfreibetrag, der für alle Steuerpflichtigen gilt, also auch für Studierende. »Wer 2021 als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen unter 9744 Euro im Jahr hat, bleibt steuerfrei und muss auch keine Steuern zahlen«, erklärt Jana Bauer, Referentin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Laut Bauer wird vom Bruttolohn ein jährlicher Arbeitnehmer:innen-Pauschalbetrag von 1000 Euro sowie ein jährlicher Sonderausgaben-Pauschalbetrag von 36 Euro abgezogen; dazu noch Werbungskosten, Sonderausgaben und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen. Wer nach all diesen Abzügen mehr als den Grundfreibetrag verdient, muss Einkommensteuer zahlen. Rechnet man das hoch, können Studierende in der Regel also durchschnittlich etwa 898,30 Euro im Monat steuerfrei verdienen.

Übrigens: »Sobald Sie als Student Steuern entrichtet haben, lohnt es sich in jedem Fall, auch eine Steuererklärung abzugeben«, rät Bauer.

Kann ich Minijob und Werkstudentenjob kombinieren?

Bei der Kombination einer Werkstudentenstelle mit anderen Nebenjobs wird es kompliziert. Kommt als zweite Beschäftigung lediglich ein Minijob hinzu, werden alleinstehende  Werkstudent:innen noch der Steuerklasse I zugeordnet, hier gelten geringe Abzüge. Der zusätzliche Minijob ist steuerfrei und läuft außerhalb der Steuerklassen.

Anders sieht es aus, wenn neben dem Werkstudentenjob ein weiterer Nebenjob ausgeübt wird, der kein pauschal versteuerter Minijob ist – also etwa ein zweiter Werkstudentenjob. Die zusätzliche Beschäftigung ist dann der Steuerklasse VI zuzuordnen, bei der die Abzüge besonders hoch sind. Der erste Job bleibt weiterhin in der Steuerklasse I. Meist lohnt sich diese Kombination für Studierende nicht. Auch bei einem Werkstudentenjob und zwei weiteren Minijobs rutscht die dritte Beschäftigung in die Steuerklasse VI.

Teurer wird es also bei:

  1. zwei oder mehr unterschiedlichen Werkstudentenstellen.

  2. einem Werkstudentenjob in Kombination mit mindestens zwei Minijobs.

Wichtig: Um bei mehreren Beschäftigungen den Status »Werkstudent:in« bei der Sozialversicherung zu behalten, sollten sich die kombinierten Stunden aller Beschäftigungen nach der 20-Stunden-Grenze oder der 26-Wochen-Regel richten.

Was gibt es neben Minijobs und Werkstudentenstellen noch?

Beschäftigungsverhältnisse, die bei Steuern und Versicherungsabgaben ebenfalls begünstigt werden, sind Stellen als Übungsleiter:innen oder andere bezahlte Positionen im Ehrenamt. Studierende, die als freie Mitarbeitende arbeiten, müssen sich generell an die gleichen Stunden- und Steuerregeln halten wie angestellte Werkstudent:innen.

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