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EG-RECHT Alarm für GmbH

Gemäß einer Richtlinie der EG sollen künftig auch kleinere Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Jahresergebnisse veröffentlichen. Bonn will die Anforderungen aus Brüssel sogar noch verschärfen.
aus DER SPIEGEL 39/1980

Voller böser Ahnungen registrieren Deutschlands Mittelständler ein europäisches Harmonisierungsvorhaben, das ihnen selbst mißtönend und ungereimt erscheint. Nach dem Willen des Ministerrats sollen künftig auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ebenso wie Aktiengesellschaften Bilanzen und Geschäftsberichte veröffentlichen.

Mit einer 4. Bilanzrichtlinie des EG-Ministerrates wies Brüssel die Mitglieder schon 1978 an, die Rechnungslegung, Bilanz-Prüfung und -Publizität für Kapitalgesellschaften auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. In der kommenden Legislaturperiode sollen die Parlamente der Gemeinschaft die Richtlinie mit Gesetzeskraft erfüllen, das Bundesjustizministerium stellte bereits einen Vorentwurf fertig.

Die Harmonisierung des nationalen Rechnungs- und Prüfungswesens ist wegen der immer mehr um sich greifenden Integration der EG-Unternehmen notwendig, etwa um zu verhindern, daß Gesellschaften, die im EG-Ausland firmieren, zwei Jahresabschlüsse vorlegen müssen, einmal nach dem Handelsrecht des Gastgeberlandes, zum anderen nach nationalem Recht. Vor allem macht die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen für Banken, Kunden und Lieferanten die Anpassung erforderlich.

Soweit herrscht Einigkeit. Dagegen wehren sich die Vertreter mittelständischer Interessen -- voran der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT), der BDI, die Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel (WGA) sowie die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer (ASU) -- heftig gegen die Art und Weise, mit der Bonns Justizministerium das Brüsseler Harmonisierungsgebot in nationales Recht umzusetzen gedenkt.

Der Bonner Gesetzgeber, so hielten die Verbände in einer gemeinsamen Stellungnahme fest, gehe in seinem Vorentwurf weit über die von Brüssel geforderte Neuregelung des Rechnungswesens und der Publizität hinaus. Die Verbände halten den Vorentwurf »in wesentlichen Punkten für verfehlt«, zudem sei er »für den Kaufmann und Unternehmenspraktiker unlesbar und auch weithin unverständlich«, insgesamt »für die gewerbliche Wirtschaft unannehmbar«.

In Zukunft sollen nämlich nicht allein kleinere und familieneigene Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Jahresabschlüsse nebst Geschäftsbericht publizieren, gleiches soll -- entgegen den Intentionen Brüssels -- auch für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute gelten.

Der Hamburger Importeur Hanns-Eberhardt von Möller, Vizepräsident des Arbeitgeberverbandes Groß- und Außenhandel, bezeichnete die reformerischen Aktivitäten als »verheerenden Schlag gegen den Mittelstand«.

Derzeit unterliegen lediglich Aktiengesellschaften, einerlei wie groß sie sind, der gesetzlichen Verpflichtung, geprüfte Bilanzen und Geschäftsberichte S.81 nach festgelegten Kriterien zu veröffentlichen. Gleiches gilt nach dem Publizitätsgesetz für solche Gesellschaften anderer Rechtsformen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: über 125 Millionen Mark Bilanzsumme, jährlich über 250 Millionen Mark Netto-Umsatz (ohne Mehrwertsteuer), über 5000 Beschäftigte.

Diese Kriterien werden künftig einschneidend verschärft. Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung schreibt Brüssel ein dreistufiges Verfahren vor. Der Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflicht ist von der Größe der Unternehmen abhängig.

Als groß gelten nach der Richtlinie bereits GmbHs mit mehr als 10,4 Millionen Mark Bilanzsumme, über 20,8 Millionen Netto-Umsatz und mehr als 250 Beschäftigten. Wenn zwei dieser drei Bedingungen erfüllt sind, sollen die Firmen künftig gehalten sein, detaillierte, nach zwingenden Vorschriften gegliederte Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen und einen Anhang mit zehn zusätzlichen Punkten zu veröffentlichen.

Mittelgroße Gesellschaften (bis 10,4 Millionen Mark Bilanzsumme, bis 20,8 Millionen Mark Netto-Umsatz, bis 250 Beschäftigte) dürfen eine vereinfachte Bilanz vorlegen, sollen jedoch verpflichtet sein, zusätzliche Angaben zum Geschäftsverlauf zu machen. Die kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (bis 2,6 Millionen Bilanzsumme, bis 5,2 Millionen Netto-Umsatz, bis 50 Beschäftigte) können noch ein wenig kürzer bilanzieren, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang müssen nicht veröffentlicht werden.

Die erweiterte Publizität soll, erklärtes Ziel der Richtlinie, den Gläubigerschutz, um den es in der Tat nicht durchweg gut bestellt ist, nachhaltig verbessern. Gleichwohl fürchten die Vertreter mittelständischer Interessen den Schutz, genauer die Beschützer, mehr als das Risiko.

Der vorliegende Entwurf führe, so klagte der Hamburger Außenhandelssprecher von Möller in einem Brief an Bonns Wirtschaftsminister Otto Graf Lambsdorff, zu einer »erheblichen Überfrachtung des administrativen Aufwands« und zu einem »als gezielt empfundenen Einbruch in die Privatsphäre mittelständischer GmbH-Inhaber«.

Nach Schätzungen der Verbände werden künftig mindestens 180 000 GmbHs ihre Bilanzen veröffentlichen müssen. Viele werden genötigt sein, über die Gewinne die Einkommen der Eigentümer-Geschäftsführer offenzulegen. Die Verpflichtung trifft nicht allein große Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Management dem Vorstand einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, sondern ebenso Familien-Unternehmen.

Von Möller rechnete der Bundesregierung vor, daß Unternehmen, die »häufig nicht mehr als sechs oder acht Mitarbeiter beschäftigen«, dennoch nach der Richtlinie als voll publizitätspflichtige große GmbHs gelten, weil etwa Warenhandelsgesellschaften leicht die festgelegten Grenzen für Umsätze und Bilanzsummen überschreiten. Von Möller: »Für Handel und Dienstleistungen sind die Kriterien überzogen. Der Aufwand an Bürokratie kann in keinem Verhältnis zu dem gewünschten Zweck stehen.«

Die Tatsache, daß selbst kleine Unternehmen mit einer Bilanzsumme von S.83 2,6 Millionen Mark und 5,2 Millionen Mark Umsatz ihre Bilanz beim Registergericht hinterlegen oder gar im Bundesanzeiger veröffentlichen sollen, ist auf die EG-übliche Regelungswut zurückzuführen. Ursprünglich hatte Brüssel die Größenklassen sogar auf ein Zehntel der jetzt festgelegten Kriterien für Umsatz und Bilanzsumme drücken wollen. Erst nach langen Verhandlungen wich die EG-Bürokratie etwas zurück.

Eine detaillierte Berichts- und Publizitätspflicht ist nach Ansicht der mittelständischen Kritiker des Entwurfs aus mehreren Gründen problematisch. So stehen kleine Firmen vielfach mit nur einem Produkt im Wettbewerb zu Großunternehmen. Die erweiterte Publizitätspflicht werde den großen Wettbewerbern, so der Tenor der Kritik, Einblicke in die Geschäfts- und Gewinnlage der kleinen Gesellschaften liefern, die ihrerseits nicht in der Lage seien, aus den Geschäftsberichten der mächtigen Mitbewerber ähnliche Aufschlüsse zu erlangen. Solventen Zulieferfirmen etwa könnte der große Abnehmer die Preise beschneiden, finanzschwache könnte er billig schlucken.

Ein berechtigtes öffentliches Interesse an Informationen über Geschäftslage, Kapitalstruktur, Vertriebsform, Beteiligungen und Auslandsniederlassungen einer Familien-GmbH bestreiten von Möller und seine Freunde entschieden. Denn Banken und Finanzämter, aber auch Lieferanten könnten schon nach bisheriger Übung alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen erhalten. Von Möller: »Wir alle sind nicht nur Kreditnehmer, sondern auch Kreditgeber. Wir leben mit dem Risiko der vergebenen Kredite und betrachten dies als einen Teil marktwirtschaftlichen Handelns.« Die geforderte größere Transparenz, so argwöhnen die Vertreter des Mittelstands, könnte allerdings »mehr Interventionsmöglichkeiten für die Verwaltung und sonstige Interessenvertreter« schaffen.

Bislang hat die EG rund 150 Richtlinien auf gewerberechtlichem Gebiet erlassen. In einer Veröffentlichung der Handelskammer Hamburg hieß es dazu: »Die Rechtsetzung aus Brüssel dürfte künftig eher noch zunehmen. Längerfristig steht zu befürchten, daß sich liberale Positionen immer schwerer werden durchsetzen lassen.«

Zudem beklagen die Mittelstandssprecher das Mißverhältnis zwischen verstärktem Datenschutz auf der einen und vermehrter Publizitätspflicht auf der anderen Seite. Denn Veröffentlichungen über das Geschäftsgeschehen, Kapital und Bilanzstruktur kleiner GmbHs bedeute doch die Bekanntmachung »weitgehend auch persönlicher Verhältnisse« (von Möller). Überdies werde in den kleineren Firmen das gedeihliche Nebeneinander von Inhabern und Arbeitnehmern getrübt, wenn die Geschäftsdaten jedem offenständen.

Zur Furcht vor immer umfassenderer Brüsseler Regeldichte tritt die Angst vor der Perfektionslust deutscher Gesetzgebung und Verwaltung. Tatsächlich ging das Bundesjustizministerium in seinem Vorentwurf, zu dem sich die Interessenten am 9. und 10. September in einem Hearing äußerten, noch über die EG-Bilanzrichtlinie hinaus. Während nach Brüsseler Vorstellungen nur die Kapitalgesellschaften den neuen Anforderungen unterworfen werden sollen, bezog Bonn gleich auch noch die Personenhandelsgesellschaften -die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft sowie die GmbH & Co. KG -- mit in den Vorentwurf ein, offenbar um zu verhindern, daß GmbH-Teilhaber in eine andere Rechtsform flüchten. Damit werden allein 50 000 GmbH & Co. KGs publizitätspflichtig.

Daß in Zukunft auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen sollen, stellt nach Ansicht des DIHT einen »ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar«. Denn während die Einkünfte eines Aktionärs aus dem Jahresabschluß der Aktiengesellschaft nicht erkennbar sind, führt die Publizitätspflicht für Einzelkaufleute und Teilhaber von Personenhandelsgesellschaften zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse.

Sollte der Entwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz werden, wollen die Verbände des Mittelstandes das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Den Einschluß der Personenhandelsgesellschaft in den Bonner Entwurf, so Außenhändler-Sprecher Hanns-Eberhardt von Möller, »empfinden wir als einen Willkürakt«.

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