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Büroverbot: Husky-Hündin vor Gericht

Foto: Rolf Vennenbernd/ dpa

Düsseldorf Gericht bestätigt Büroverbot für dreibeinige Hündin Kaya

Husky-Hündin allein zu Haus: Kaya hat Büroverbot. Ihre Besitzerin wähnte deshalb den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und ging in Revision - schließlich dürfen die Kollegen ihre Tiere mit zur Arbeit bringen. Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sieht das anders.

Düsseldorf - Claudia van de Wauw fühlt sich diskriminiert. Denn anders als ihre Kollegen darf das Frauchen der dreibeinigen Hündin Kaya ihr Tier nicht mit zur Arbeit bringen. Doch die Mitarbeiterin einer Werbeagentur ist auch im zweiten Anlauf mit dem Versuch gescheitert, das Büroverbot für den Husky-Mischling gerichtlich zu Fall zu bringen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am Montag das Hausverbot für die Hündin bestätigt.

Kaya habe in der Vergangenheit Arbeitsabläufe in der Werbeagentur gestört, urteilte das Landesarbeitsgericht mit Hinweis auf die Beweisaufnahme in der Vorinstanz. Auch hätten Kollegen der Hundebesitzerin sich von der Hündin "subjektiv bedroht und gestört" gefühlt.

Im vergangenen Jahr war das Tier lammfromm in den Gerichtssaal gehumpelt und eroberte die Herzen der Zuschauer. Doch die Richterin hielt damals fest: "Im Büro kann das natürlich ganz anders aussehen."

"Sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis"

Der Arbeitgeber hatte das Büroverbot für die Hündin unter anderem damit begründet, dass das Tier ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. So knurre die Hündin andere Mitarbeiter der Werbeagentur an, die sich deshalb nicht mehr in das Büro der Hundebesitzerin trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus.

Dagegen hatte die Klägerin schon in der ersten Instanz vergeblich geltend gemacht, dass ihre Hündin niemanden bedrohe. Auch verstoße ihre Verbannung aus dem Büro gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil andere Mitarbeiter der Agentur in Begleitung ihrer Hunde zur Arbeit kommen dürften.

Das Landesarbeitsgericht sah hingegen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vielmehr stelle die von der Hündin ausgehende Störung der Arbeitsabläufe einen "sachlichen Grund für die Änderung der bisherigen Praxis" durch den Arbeitgeber dar. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

(Az. 9 Sa 1207/13)

bos/AFP

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