Eigentümergemeinschaft BGH bekräftigt weitgehend Pflicht zur Sanierung von Schrottimmobilien

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Wirtschaftliche Überforderung hebt Sanierungspflicht nicht auf
Foto: Uli Deck/ dpaMangelnde Instandhaltung oder Überalterung entbinden Wohnungseigentümer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht von ihren Sanierungspflichten. Nur Zerstörung durch punktuelle Ereignisse wie Brände, Fluten oder Explosionen könnten ein Grund dafür sein, verkündete die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Christina Stresemann, am Freitag in Karlsruhe.
Sie gab damit einer GmbH recht, der drei Etagen eines baufälligen Parkhauses in Augsburg gehören. Die anderen Eigentümer hatten wegen Mängeln beim Brandschutz mehrheitlich ein Nutzungsverbot für das gesamte Parkhaus beschlossen. Mit einer Klage dagegen war die GmbH bisher vor Gerichten gescheitert. Die Revision vor dem BGH hatte nun Erfolg. Hohe Sanierungskosten seien kein Argument, sagte Stresemann.
Laut Gesetz entfällt die Sanierungspflicht, wenn ein Gebäude »zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört« ist. Bei der Verhandlung im September hatte Stresemann allerdings bereit angedeutet, wohin die Reise geht. Selbst eine völlig heruntergekommene Immobilie muss demnach aller Voraussicht nach von der Eigentümergemeinschaft saniert werden, wenn sonst die weitere Nutzung unmöglich wäre. Auch eine mögliche wirtschaftliche Überforderung einzelner Eigentümer kann danach nicht dazu führen, dass eine Sanierung ausbleibt.
Das baufällige Parkhaus, das den Anlass für den Prozess in Karlsruhe gab, steht in Augsburg und verfügt über 550 Stellplätze auf elf Etagen. Es ist größtenteils stillgelegt, wodurch Besuchern eines nahen Kongresszentrums Parkmöglichkeiten fehlen. Eine GmbH will ihre drei Ebenen weiter an ein Hotel vermieten. Die anderen Eigentümer – darunter zwei Großeigentümer – hatten wegen Mängeln beim Brandschutz mehrheitlich ein Nutzungsverbot für das gesamte Parkhaus beschlossen.