Bundesgerichtshof eBay-Kunden haben Umtauschrecht
Karlsruhe - Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie auch eine telefonischen Bestellung - ein so genannter Fernabsatzvertrag, der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, heißt es in dem Urteil. Das Widerrufsrecht entfiele nur dann, wenn künftig Richter zu der Auffassung gelangten, dass es sich bei einer Onlineauktion um eine echte Versteigerung handelt.
Die Karlsruher Richter hatten über die Revisionsklage eines Schmuckhändlers zu urteilen, der auf der Website des Internetauktionshauses eBay ein Diamantarmband zur Versteigerung angeboten hatte. Der beklagte Bieter gab zwar das höchste Gebot ab. Weil er dann aber von der zugesandten Ware enttäuscht war, verweigerte er Zahlung und Abnahme des Schmucks mit der Begründung, ihm stehe bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu.
Das Amtsgericht Rosenheim und das Landgericht Traunstein hatten die Klage des Schmuckhändlers auf Zahlung von rund 263 Euro zuvor abgewiesen.