750-Milliarden-Euro-Paket Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Aufbaufonds der EU ab

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Bundespräsident kann Gesetz zum EU-Aufbaufonds nun unterschreiben
Foto: Uli Deck / picture alliance/dpaDem 750 Milliarden Euro schweren Corona-Aufbaufonds der Europäischen Union steht von deutscher Seite aus nichts mehr im Wege. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die dafür notwendige Schuldenaufnahme durch die EU zu stoppen. Damit hatte der Eilantrag einer Bürgerinitiative um den AfD-Gründer Bernd Lucke keinen Erfolg. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kann das entsprechende Gesetz zur nationalen Umsetzung des EU-Eigenmittelbeschlusses nun unterzeichnen. Über die eigentliche Verfassungsklage ist damit jedoch noch nicht entschieden.
Der Eilantrag sei zwar »weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet«, teilte das Bundesverfassungsgericht mit . Allerdings lasse sich »bei summarischer Prüfung« keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen.
Der Bundestag hatte der gemeinsamen Schuldenaufnahme der EU-Länder für den Wiederaufbaufonds am 25. März mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt, der Bundesrat folgte einen Tag später. Noch am selben Tag reichte das Bündnis einen Eilantrag und Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Daraufhin untersagte der Zweite Senat dem Bundespräsidenten, den Vertrag bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu unterzeichnen. Die Verfassungsbeschwerde des Bündnisses Bürgerwille bleibt auch nach dem Beschluss zum Eilantrag noch anhängig. Wann das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entscheiden will, wurde nicht mitgeteilt.
Die Kläger argumentieren, die EU-Verträge würden eine gemeinsame Schuldenaufnahme verbieten. Bundesregierung und die EU-Kommission berufen sich dagegen auf Artikel 122 der EU-Verträge. Nach dieser Ausnahmeregelung kann bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen einem Mitgliedstaat »unter bestimmten Bedingungen ein finanzieller Beistand der Union gewährt« werden.
Aktenzeichen: 2 BvR 547/21