Entscheid Oberverwaltungsgericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel für Niedersachsen

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regel im Einzelhandel gekippt
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Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die erst seit Kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, hieß es in dem Entscheid. Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder davon genesen waren, nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
Der 13. Senat des Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss sei nicht anfechtbar und gelte in ganz Niedersachsen allgemein verbindlich (Az.: 13 MN 477/21 ). Geklagt hatte ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.
Der Lebensmittelhandel, Gartenmärkte und Elektronikreparaturläden waren von der Regelung ausgenommen. Diese unterschiedliche Auslegung habe keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, urteilte das Gericht. Die zahlreichen Ausnahmen reduzierten die Eignung der Regelung, ihre Infektionsschutzziele zu erreichen. Der größte Teil der Kundenkontakte finde ohnehin in Lebensmittelmärkten statt. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
Gericht kritisiert Ausgestaltung der Regel
Das Gericht kritisierte in seiner Entscheidung die derzeitige Ausgestaltung der Regel. Eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel sei nicht möglich.
Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Das Gericht habe schon mehrfach beanstandet, »dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten«. Die 2G-Regel greife in die Grundrechte ungeimpfter Kunden und von Betriebsinhabern ein. Auch die neue Omikron-Variante gebiete keine andere Bewertung.
Das schleswig-holsteinische OVG in Schleswig war am Mittwoch zu einer gegenteiligen Entscheidung gekommen: Das Gericht billigte im Eilverfahren die auch in Schleswig-Holstein geltende 2G-Regelung und verwies dabei unter anderem auf die als »besorgniserregend« eingestufte Omikron-Variante.
Der Handelsverband hatte die Regel bereits im Vorfeld scharf kritisiert und erklärt, mit der Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das Weihnachtsgeschäft in den Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme. Bereits vor Einführung der Regel hatte der Handelsverband ein Gutachten erstellen lassen, wonach die Einschränkungen verfassungswidrig seien.