EC-Kartenklau BGH sieht Banken nicht in der Pflicht
Karlsruhe - Die Revision eine Kundin, die die Stadtsparkasse Duisburg auf Zahlung von insgesamt rund 1000 Euro verklagt hatte, wurde abgewiesen. Der Frau war ihr Portemonnaie mitsamt ihrer EC-Karte auf einem Stadtfest gestohlen worden. Vor der Kartensperrung wurden damit innerhalb von Stunden an mehreren Geldautomaten insgesamt rund 1000 Euro abgehoben. Es hatte keinen Fehlversuch bei der Eingabe der PIN-Nummer gegeben.
Der BGH bestätigte nun die Auffassung des Landgerichts Duisburg, wonach die Kundin ihre PIN-Nummer nicht sorgfältig verwahrt oder nicht geheim gehalten haben müsse. Dafür spreche "der Beweis des ersten Anscheins". Es sei nämlich technisch nicht möglich, allein anhand der EC-Karte innerhalb von Stunden die Geheimnummer zu entschlüsseln.
Die Kundin hatte bestritten, die PIN-Nummer nicht sorgfältig verwahrt zu haben. Vielmehr bezweifelte sie die Sicherheit der 128-Bit-Verschlüsselung des PIN-Systems und machte geltend, dass das bankinterne Sicherheitssystem bislang noch nie untersucht worden sei
Dem folgte der BGH zwar nicht. Der 11. Zivilsenat machte aber erstmals deutlich, dass Kreditinstitute künftig verpflichtet sein können, in Prozessen der vorliegenden Art "im Rahmen berechtigter Geheimhaltungsinteressen" nähere Angaben über ihre Sicherheitsvorkehrungen zu machen. (AZ: XI ZR 210/03 - Urteil vom 5. Oktober 2004)