Mieter-Urteil BGH verwirft Fristenreglung für Renovierungen

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. Nach einem heute veröffentlichten Urteil müssen diese keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn ihre Formularmietverträge starre Renovierungsfristen enthalten.

Karlsruhe - Für die Vermieter, die sich auf den üblichen Formularmietertrag stützen, kommt es noch schlimmer. Denn mit der Ungültigkeit der Renovierungsklausel entfallen auch - an sich zulässige - Bestimmungen, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.

Mit dem Urteil gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Vertrag Küche Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung tragen. Der Vermieter verlangte nach dessen Auszug Renovierungskosten von mehr als 800 Euro.

Der BGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt. Solche Klauseln seien daher unwirksam. Damit aber entfalle auch die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.

Der BGH geht aber noch weiter: Auch von der anteilsmäßigen Kostenübernahme - obwohl diese für sich gesehen eigentlich erlaubt sei - sei der Mieter in einem solchen Falle frei. Denn diese Klausel stehe im engen Zusammenhang mit dem starren Fristenplan und sei deshalb ebenfalls unwirksam.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Die Entscheidung schaffe endlich Rechtssicherheit, sagte dessen Direktor Franz-Georg Rips. Der BGH habe damit der "Rosinenpickerei" vieler Vermieter einen Riegel vorgeschoben, die sich bisher an die Quotenklausel gehalten hätten, wenn der Fristenplan unwirksam gewesen sein.

mik/afp/dpa

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