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MUSIKINDUSTRIE Ringelreihen ohne Ende

Seit fast zwei Jahrzehnten streiten ein Musiker und ein Produzent darum, wer aus einem schlichten Song einen Hit gemacht hat.
aus DER SPIEGEL 29/1998
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Sein volles Haar war noch dunkel, als Wolfgang Neuschild am Landgericht Hamburg, damals als Beisitzer der 24. Kammer, zum erstenmal dem »Brown Girl« begegnete. Nun ist er wieder in der gleichen Kammer tätig, diesmal als Vorsitzender. Sein Haar ist grau geworden, und der Fall, über den er zu richten hat, ist immer noch derselbe.

Es geht um ein schlichtes karibisches Volkslied, »Brown Girl In The Ring«, das in einer bearbeiteten Fassung zu einem Hit der Popgruppe »Boney M.« wurde. Umstritten ist, wer denn das Liedchen, ursprünglich eine Art Ringelreihen, so aufpoliert hat, daß nicht nur die karibischen Kids in Begeisterung gerieten.

Was auf den ersten Blick wie ein Streit aussieht, der rasch beendet werden kann, ist längst zu einer Posse der deutschen Justiz gediehen. Seit 19 Jahren versuchen Hamburger Richter herauszufinden, ob hier ein Plagiat vorliegt - bislang vergebens.

»Was mich so wütend macht«, sagt der Kläger Peter Herbolzheimer, »ist die Untätigkeit des Hamburger Gerichts.« Herbolzheimer, 62, Komponist, Arrangeur und Bandleader, will beweisen, daß es sein Arrangement des »Brown Girl« war, das unter einem anderen Namen millionenfach verkauft wurde.

Als Boney M. mit dem Titel die Hitparaden eroberte, hieß es dagegen, Text und Musik seien von Frank Farian, einem bekannten Musikproduzenten, der sich schon öfter - und bislang erfolgreich - gegen den Vorwurf des Plagiats gewehrt hat. Herbolzheimer bestreitet, daß Farian ein eigenes Arrangement für den Song geschrieben habe.

Am 9. Juli 1979 reichte Herbolzheimer Klage beim Landgericht Hamburg ein. Er habe auf Bitten des aus der Karibik stammenden Musikers Malcolm Magaron für dessen Gruppe »Malcolm's Locks« den Folksong für zehn Musiker, darunter Trompeter und eine Rhythmusgruppe, arrangiert. Dieses so bearbeitete Stück erschien 1975 auf der Platte »Caribbean Rock«.

Farian habe dann, so Herbolzheimer, drei Jahre später Boney M. den Tra-la-la-lala-Song aufnehmen lassen und dabei sein, Herbolzheimers, Arrangement zugrunde gelegt. Das hätte ja auch nahegelegen, weil einige der Musiker dabei waren, die früher bei Malcolm's Locks mitmachten. Farian gesteht Herbolzheimer zu, daß dessen Arrangement eine eigene geistige Schöpfung sei. Den Plagiatsvorwurf jedoch will er nicht gelten lassen. Er habe den Song für Boney M. neu bearbeitet.

Die Frage hätte sich durch aufmerksames Vergleichen der beiden Aufnahmen wahrscheinlich rasch klären lassen. Die hanseatischen Richter aber erklärten sich für unmusikalisch und ließen damit zu, daß aus einem Versuch der Urteilsfindung eine Groteske wurde.

Das Gericht bestellte mehrere Sachverständige, und die nutzten ihre Chance. Mit einer Akribie, die dem staunenden Laien hoch wissenschaftlich erscheinen muß, machten sie sich über die verschiedenen Fassungen des kleinen Liedchens her, das allenfalls aus drei Harmonien besteht. Sie notierten Texte und Noten, machten sich Gedanken über das »feeling« karibischer Musiker, untersuchten rhythmische Grundmuster, sinnierten über Baßlinien und philosophierten über Makrostrukturen.

Hannes Giese, seit Sommer 1997 Anwalt des Klägers, zeigt sich über soviel Eifer irritiert: »Hier geht es doch nicht um eine Brucknersche Symphonie.«

Die meisten Gutachter bestätigten Herbolzheimers Ansicht, daß Farian sein Urheberrecht verletzt hat. So urteilte denn schließlich auch der Bundesgerichtshof im Januar 1991, daß Herbolzheimers Arrangement eine »persönliche geistige Schöpfung« darstelle und Farians Fassung weitgehend mit diesem Arrangement übereinstimme. Durch Zufall seien diese Übereinstimmungen nicht zu erklären. Der Fall wurde nach Hamburg zurückverwiesen.

Da ruhte er dann im Aktenschrank. Sieben Jahre später beschwerte sich der Anwalt des Klägers bei der Präsidentin des Landgerichts Hamburg über die »unzumutbar lange Verfahrensdauer«. Er habe »keinerlei planmäßige Tätigkeit des Gerichts zur Bewältigung des Prozeßstoffes« erkennen können. »Das ist ein Fall von Rechtsverweigerung«, sagt Giese.

Immerhin hat das Landgericht im Mai dieses Jahres nachgeholt, was es schon vor 15 Jahren hätte tun können: Es hat beschlossen, die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (Gema) nach der Höhe der aufgelaufenen Tantiemen für den umstrittenen Titel zu fragen. Die Gema hat satzungsgemäß diese Vergütungen bislang gesperrt.

Dem Kläger wird die jüngste Entscheidung des Gerichts wohl auch nicht weiterhelfen. Der Beklagte hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Er verweist auf Datenschutz und beruft sich auf das jüngste Gutachten, das gegen Herbolzheimer lief. »Wenn der demnach keine Mark zu kriegen hat«, sagt Farians Anwalt Wolfgang Güntsche, »warum sollte er dann erfahren, um wieviel Geld es geht?«

So wird der Prozeß um das »Brown Girl« sich weiter durch die Instanzen schleppen. »Wenn es nur um Geld ginge«, sagt Richter Neuschild, »kämen wir schon weiter. Aber dem Kläger geht es auch um die Ehre - das sind die schlimmsten Prozesse.«

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