Schreiber-Affäre Bundesgerichtshof hebt Urteile gegen Thyssen-Manager teilweise auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über die Revisionsverfahren zweier ehemaliger Thyssen-Manager in der Schreiber-Affäre entschieden. Die beiden Männer waren wegen Steuerhinterziehung und Untreue 2002 zu Haftstrafen verurteilt worden.

Leipzig - Die Schuldsprüche werden von den Leipziger BGH-Richtern zwar "weitgehend gebilligt", dennoch muss erneut verhandelt werden. Im Juli 2002 hatte das Landgericht Augsburg die Thyssen-Manager Jürgen Maßmann und Winfried Haastert zu fünf beziehungsweise zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt. Die Augsburger Richter sahen es als erwiesen an, dass die Manager von dem Geschäftsmann Karlheinz Schreiber beim Verkauf von 36 "Fuchs"-Spürpanzern nach Saudi-Arabien 1991 Geld erhalten und nicht versteuert hatten.

Bei dem Geschäft waren 24,4 Millionen Mark Provisionen an eine Briefkastenfirma geflossen, die die Richter Schreiber zuordneten. Davon habe der Geschäftsmann 10,8 Millionen Mark für Maßmann und 1,49 Millionen Mark für Haastert auf Schweizer Rubrikkonten weitergeleitet und treuhänderisch verwaltet. Gegen das Urteil hatten die Anwälte der Beschuldigten Revision eingelegt.

In seinem Revisionsurteil hat der BGH heute "die Schuldsprüche, die auf einer umfassenden und gründlichen Beweisführung des Landgerichts beruhten, weitgehend gebilligt". So bestätigten die Richter, dass die Schweizer Bankunterlagen, auf denen die Beweisführung ruhte, "gegen die Angeklagten verwendet werden" durften. Normalerweise verbietet das Schweizer Recht den Einsatz solcher Unterlagen in reinen Steuerverfahren. In diesem Verfahren sei der Einsatz jedoch rechtens, da es sich um "Abgabenbetrug im Sinne des Schweizer Wirtschaftsstrafrecht" handelte.

Auch sei das Verhalten der Angeklagten vom Landgericht, so der BGH, "zu Recht als Untreue zu Lasten des Thyssen-Konzerns gewertet worden". Durch die Thyssen-Zahlungen an Karlheinz Schreiber sei der Konzern geschädigt worden: "Sie waren nicht berechtigt, solche sogenannten 'Kick-Back-Zahlungen' zu ihren Gunsten - letztlich unter verschleierter unrechtmäßiger Erhöhung ihrer Bezüge - zu vereinbaren."

Allerdings folgte der BGH nicht der Argumentation des Landgerichtes, dass schon die Umbuchung der Gelder auf die Rubrikkonten, "einen - der Besteuerung zugrunde legenden - Vermögenszufluß bei den Angeklagten bewirkt habe". Auch in der Urteilsbegründung ließe sich kein Hinweis finden, dass Maßmann und Haastert Vollmachten für die Schweizer Konten hatten, noch dass Schreiber als ihr Treuhänder fungieren sollte. Bei der Schuldbemessung könne aber nur zu Grunde gelegt werden, was den Angeklagten "auch tatsächlich zugeflossen ist".

In dem Indizienprozeß in Augsburg hatte das Gericht Barabhebungen Schreibers von Rubrikkonten in der Schweiz mit Hilfe von Eintragungen in seinem Terminkalendern, in denen zeitnah Treffen mit Maßmann und Haastert vermerkt waren, den Angeklagten zugeordnet. Zugleich sah es das Gericht als erwiesen an, dass Schreiber Zahlungen für den Kauf einer Wohnung von Maßmann in der Schweiz leistete. Diese Feststellungen wurden jetzt vom BGH ausdrücklich bestätigt. Da aber bislang nur für einen Teil der Gelder "eine konkrete Verwendung zugunsten der Angeklagten nachgewiesen ist", hat der 5. Senat das Verfahren zur erneuten Straffestsetzung und "gegebenenfalls ergänzender Sachaufklärung zu eventuell weitergehenden Zuflüssen" an das Augsburger Landgericht zurückverwiesen.

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