Ausnahmen nicht genau definiert Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt 2G-Regel im Einzelhandel

2G-Beschränkung an Ladengeschäft
Foto: Christophe Gateau / dpaDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel in Bayern gekippt. In einem am Mittwoch veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes nicht gerecht werde. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel zwar möglich – die bayerische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht.
Die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts hatte den Eilantrag eingebracht und war nun damit erfolgreich.
Ausnahmen nicht genügend definiert
Nach der bayerischen Verordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind lediglich Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs, darunter etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Die Antragstellerin sah das als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Nach Auffassung der VGH-Richter muss sich aus der Verordnung ergeben, wo genau Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch werde die bayerische Verordnung nicht gerecht. Gerade mit Blick auf »Geschäfte mit Mischsortimenten« lasse sich nicht mit Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2G-Regel betroffen sind und welche nicht.
Regierung will 2G sofort aussetzen
Die Bayerische Staatsregierung will nach der vorläufigen Entscheidung unmittelbar reagieren. »Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung«, teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) mit.
Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, »aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative«. Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gelte weiterhin.
Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Version war von einem Urteil des Verwaltungsgerichts die Rede. Tatsächlich handelt es sich um einen Beschluss. Wir haben die Stelle korrigiert.