Fehlbuchungsgebühr gekippt BGH stärkt Rechte von Bankkunden

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Klausel gekippt, Grundsatzfrage bleibt ungeklärt
Foto: Uli Deck/ dpaKarlsruhe - Eigentlich wurde erwartet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzfrage klärt - die Richter entschieden aber nur über eine spezielle Klausel.
In seinem Urteil kippte der BGH am Dienstagvormittag die Gebührenklausel einer Raiffeisenbank aus Bayern. Mit der Klausel seien auch solche Buchungen kostenpflichtig, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfielen, bemängelte der BGH am Dienstag. Das benachteilige die Kunden jedoch unangemessen und die Klausel sei damit unwirksam. (Az.: XI ZR 174/13)
Zu der Grundsatzfrage, ob Banken für Barzahlungen am Schalter überhaupt Extragebühren verlangen dürfen, äußerte sich der BGH-Senat in der Urteilsverkündung in Karlsruhe jedoch nicht. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eine Raiffeisenbank auf Unterlassung verklagt, weil sie für jeden "Buchungsposten" einer Ein- oder Auszahlung in bar Gebühren in Höhe von 35 Cent erhob.
Die Verbraucherschützer sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Hintergrund der Klage ist das 2009 geänderte Zahlungsrecht. Seitdem ist unklar, ob die Banken ihren Kunden für Schalterzahlungen pauschal Extragebühren auferlegen dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.
Der BGH gab der Klage nun aber nur deshalb statt, weil die Bank auch Gebühren für fehlerhafte Buchungen erhoben hatte. Damit habe die Bank die "Erfüllung eigener Pflichten" unzulässig auf Kunden abgewälzt. Der BGH hob deswegen die Gebührenklausel insgesamt auf, ohne sich zu der Frage zu äußern, ob Gebühren für Bargeldbuchungen auf privaten Girokonten grundsätzlich zulässig sind.