BGH-Urteil Mieter müssen nicht für Hausmeister-Notdienst zahlen

Vermieter dürfen keine Notdienstpauschale für den Hausmeister in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof sieht darin anders als viele Gerichte Verwaltungskosten, die nicht umgelegt werden dürfen.
Hausmeisterarbeit (Symbolbild): Notfallbereitschaften sind Sache des Vermieters

Hausmeisterarbeit (Symbolbild): Notfallbereitschaften sind Sache des Vermieters

Foto: Kristin Bethge/ dpa

Die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters dürfen nicht den Mietern auferlegt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Streit aus Berlin entschieden. Das Urteil aus dem Dezember wurde erst jetzt veröffentlicht .

In dem Fall hatte der Hausmeister Geld für eventuelle Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten bekommen - zum Beispiel bei einem Stromausfall, einem Wasserrohrbruch oder einer kaputten Heizung. Insgesamt belief sich die "Notdienstpauschale" in der Nebenkostenabrechnung für 2016 auf knapp 1200 Euro. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil von gut hundert Euro nachzuzahlen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter.

Bisher waren die meisten Gerichte davon ausgegangen, dass so eine "Notdienstpauschale" zu den Kosten für den Hauswart gehört. Diese Kosten dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Die obersten Zivilrichter des BGH entschieden nun aber anders. Die klassischen Hauswart-Kosten entstünden durch Aufgaben, die dieser routinemäßig erledigt. Das Urteil nennt dafür viele Beispiele: Etwa wenn der Hausmeister schaut, ob nachts die Türen verschlossen sind; oder überprüft, dass das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt ist.

Hier gehe es aber gerade nicht um eine "allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit", heißt es in dem Urteil. Der Hausmeister solle für das Problem erreichbar sein und dann eine Fachfirma alarmieren. Laut BGH wäre das tagsüber Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters. Die Kosten seien deshalb keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten. Diese muss der Vermieter selbst tragen.

(Aktenzeichen VIII ZR 62/19)

brt/dpa
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