Niederlage für Buchungsportale Bundesgerichtshof kippt »Bestpreisklausel« für Hotels

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte »enge« Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. (Az. KVR 54/20)
»Eng« bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offlinevertrieb günstigere Preise anbieten dürfen, also zum Beispiel bei der direkten Buchung durch Gäste am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber laut der Booking-Klausel nicht erlaubt, dafür etwa im Internet zu werben. »Weite« Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.
Daraufhin hatte Booking auf die »enge« Klausel umgestellt. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.
Das Portal hatte argumentiert, Verbraucher würden ohne »Bestpreis«-Regelungen erst auf seinen Seiten Unterkünfte recherchieren, dann aber direkt beim Hotel die günstigere Variante buchen. Das Geschäft sei bedroht. Untersuchungen des Bundeskartellamts kamen hingegen zu anderen Ergebnissen. So hätten Umsatz und Marktanteil des Unternehmens etwa nach dem Fall der »weiten« Bestpreisklausel nicht gelitten.
Zudem habe sich gezeigt, dass die große Mehrheit der Verbraucher bei Buchungen »fundorttreu« sei, wie es die Behörde formuliert. Anders formuliert: In der Praxis macht sich kaum ein Urlauber die Mühe, die Zimmerpreise auf unterschiedlichen Buchungswegen miteinander zu vergleichen. (Einen Bericht des Kartellamts finden Sie hier .)