Verpatzter Start der Mietpreisbremse Mietern steht kein Schadensersatz zu

Viele Bundesländer haben die Einführung der Mietpreisbremse verpatzt – doch für Mieter folgt daraus kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof schließt eine solche Amtshaftung aus.
Neubauwohnungen in Frankfurt am Main: Mietpreisbremse mit Verzögerung

Neubauwohnungen in Frankfurt am Main: Mietpreisbremse mit Verzögerung

Foto: Arne Dedert/ picture alliance/dpa

In Hessen trat die Mietpreisbremse wegen Formfehlern erst mit großer Verzögerung in Kraft. Das Bundesland muss Mietern dafür aber keinen Schadensersatz zahlen. Dieses Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Die Entscheidung hat für viele Bundesländer Auswirkungen, weil auch dort die ursprüngliche Mietpreisbremse wegen mangelhafter Begründung unwirksam war. Mieter hatten deshalb über Jahre kein Recht auf Mietreduzierung.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter das Land für den finanziellen Schaden haftbar machen wollen. Er hatte im Jahr 2017 eine Wohnung in Frankfurt am Main zu einem Quadratmeterpreis von 11,50 Euro bezogen. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag aber bei 7,45 Euro. Die Wohnung lag eigentlich in einem Gebiet, in dem die Mietpreisbremse gelten sollte. Die Miete darf dort den ortsüblichen Preis um maximal zehn Prozent übersteigen. Der Mieter verlor aber seinen Prozess auf Rückzahlung beziehungsweise Herabsetzung der Miete, weil die hessische Verordnung ungültig war.

Zuvor in allen Instanzen gescheitert

Ein Bundesgesetz ermächtigt zwar die Länder zum Erlass einer Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannter Wohnungslage. Die Verordnung muss aber nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlte es in Hessen, wie auch in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg.

Daraufhin verklagte der Rechtsdienstleister Conny (früher wenigermiete.de) im Namen des Mieters das Land Hessen auf Schadensersatz. Mit dem Erlass der fehlerhaften Verordnung habe das Land eine ihm gegenüber den Mietern obliegende Amtspflicht verletzt. Diese Klage scheiterte in allen Instanzen. Wie bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte jetzt auch der BGH die Schadenersatzpflicht. Nun entschied auch der BGH: Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung.

Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbunds, hat das Urteil kritisiert: »Ich bin der Auffassung, dass Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können sollten, dass der Staat rechtmäßig handelt.« Dass Verordnungen fehlerhaft waren, hätten Mieterinnen und Mieter aus seiner Sicht nicht erkennen können. »Insofern wäre es gerecht gewesen, wenn der Staat dafür hätte haften müssen.«

Aktenzeichen: III ZR 25/20

Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Angabe des Aktenzeichens korrigiert.

apr/hej/Reuters
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