Online-Handel EuGH stärkt Rechte von Verbrauchern

Wer etwas über das Internet bei einem Händler im EU-Ausland kauft, kann diesen im Streitfall vor einem heimischen Gericht verklagen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin online ein Auto in Hamburg bestellt.

Luxemburg - Europa wächst für Verbraucher enger zusammen: Wer im Internet ein Geschäft mit einem Händler im EU-Ausland abschließt, kann diesen im Streitfall vor heimischen Gerichten verklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem entsprechenden Urteil die Rechte der europäischen Verbraucher bei grenzüberschreitenden Internet-Geschäften gestärkt.

Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin im Internet nach einem Auto gesucht und war auf das Angebot eines Händlers in Hamburg gestoßen. Sie fuhr nach Hamburg um das Auto abzuholen und den Kaufvertrag zu unterzeichnen.

Als die Käuferin wieder zurück in Österreich war, stellte sie an dem Wagen erhebliche Mängel fest. Weil der Verkäufer das Auto nicht reparieren wollte, zog die Verbraucherin vor ein österreichisches Gericht. Das Autohaus bestritt nun die Zuständigkeit des Gerichtes, weil der Kaufvertrag in Hamburg unterzeichnet worden war.

Die EU-Richter wiesen das zurück. Weil das Angebot des Gewerbetreibenden über das Internet in Österreich abrufbar gewesen sei, sei dessen Tätigkeit auch auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet, hieß es zur Begründung, auch hätten Käuferin und Verkäufer per Telefon und E-Mail in Kontakt gestanden. Der Kläger kann also auch Zuhause vor Gericht ziehen, obwohl er den Vertrag im Ausland unterzeichnet hat.

nck/dapd
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