
Abgabefrist endet im Oktober Fünf Tipps für die Last-minute-Steuererklärung

In diesem Winter werden viele Bürgerinnen und Bürger finanziell knapsen müssen. Wenn Sie auch befürchten, dass es eng wird, und Ihre Steuererklärung noch nicht abgegeben haben, dann haben Sie noch ein Ass im Ärmel. 90 Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommen nach einer Steuererklärung Geld zurück. Im Schnitt mehr als tausend Euro. Und meist innerhalb von zwei Monaten. Ach ja – und eigentlich läuft die Frist für Ihre Steuererklärung , wenn Sie denn eine abgeben müssen, Ende Oktober ab. Also, los geht’s.
Lohnen kann sich die Steuererklärung auch für all jene, die sie eigentlich nicht machen müssen. Denn wenn der Staat sich so sicher ist, dass er von Ihnen genug kassiert hat, und Sie deswegen keine Erklärung abgeben müssen, ist es sehr wahrscheinlich, dass er schon zu viel kassiert hat – und Sie Geld zurückbekommen. Und wenn Sie einmal im Flow sind, können Sie sich auch noch Geld mit Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2020 zurückholen. Für die dürfen Sie nämlich auch noch eine Erklärung abgeben. Womöglich kommen dann mehrere Tausend Euro zusammen.
Fünf Posten sollten Sie prüfen, um mit wenig Aufwand möglichst viel Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Mit der passenden Steuersoftware und dem Blick aufs Giro- und Kreditkartenkonto geht das schnell von der Hand.
1. Ihre Werbungskosten:
Darunter fallen alle Kosten, die Sie haben, damit Sie ihren Job ordentlich ausüben können. Zuallererst die Kosten für den Weg zur Arbeit. 30 Cent pro Kilometer Entfernung pro Arbeitstag, an dem Sie den Weg gefahren sind, können Sie angeben und so Ihre Steuern mindern. Wenn Sie mehr als 21 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt wohnen, fallen für jeden Mehrkilometer sogar 35 Cent Entfernungspauschale an. Bei 230 Arbeitstagen und 15 Kilometer Entfernung kommen im Jahr so schon 1035 Euro Kosten zusammen.
Zu den Werbungskosten gehören auch die Kosten fürs Homeoffice, wenn Sie denn 2021 zu Hause arbeiten mussten. Pro Tag im Homeoffice fünf Euro, wenn Sie am Küchentisch gearbeitet haben – maximal allerdings 600 Euro im Jahr. Wenn Sie ein eigenes Arbeitszimmer haben und zum Beispiel einen Tag in der Woche dort arbeiten mussten, können Sie dafür bis zu 1250 Euro Kosten ansetzen. Wenn Sie 2021 überwiegend, also zum Beispiel regelmäßig drei Tage die Woche, zu Hause arbeiten mussten, können Sie die Kosten Ihres Arbeitszimmers als Anteil der Kosten Ihrer Wohnung sogar unbegrenzt absetzen. Das geht zum Beispiel so: Ihre Wohnung ist 100 Quadratmeter groß und kostet 1200 Euro Miete warm. Ihr Arbeitszimmer ist 15 Quadratmeter groß. Dann können Sie 180 Euro Kosten jeden Monat steuerlich geltend machen – im Jahr also 2160 Euro.
Brauchen Sie wegen Ihrer Arbeit einen zweiten Wohnsitz, können Sie dafür monatlich bis zu 1000 Euro Mietkosten absetzen. Hinzu kommt einmalig die Einrichtung der Wohnung mit Kosten bis zu 5000 Euro. Und es geht noch einiges mehr bei dieser sogenannten doppelten Haushaltsführung .
Außerdem können Sie in jedem Fall noch Kosten für Arbeitsmittel wie für den neuen Schreibtisch, Computer, Drucker, Internet, Handy und viele andere Posten angeben. Seit 2021 können Sie auch teure Computer, die Sie für die Arbeit brauchen und selbst kaufen mussten, schon in dem Jahr komplett von der Steuer absetzen – und müssen ihn nicht mehr über mehrere Jahre abschreiben. Nur wenn Sie insgesamt nicht auf 1000 Euro Werbungskosten gekommen sind, lohnt sich die Arbeit nicht. 1000 Euro setzt das Finanzamt nämlich von sich aus als Arbeitnehmerpauschale an.
2. Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen:
Wenn Sie Handwerker oder einen Putzmann beschäftigen, möchte der Staat, dass Sie diese nicht schwarz bezahlen. Deshalb können Sie im Jahr bis zu 6000 Euro an Handwerkerkosten und bis zu 20.000 Euro an Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt angeben und bekommen ein Fünftel zurück. Das entspricht in etwa der Mehrwertsteuer. Voraussetzung: Die Handwerkerin hat eine Rechnung geschrieben und darin Arbeits- und Wegekosten konkret ausgewiesen. Denn nur dieser Teil der Kosten zählt hier. Zudem müssen Sie das Geld überwiesen haben und nicht etwa bar bezahlt.
Der gleiche Mechanismus gilt für die haushaltsnahen Dienstleistungen – vom Geld für Ihren Putzmann über die Unterstützung für die Betreuung ihrer Eltern bis zur Rechnung des Nachbarsjungen, der Ihren Garten in Ordnung hält und mit dem Hund Gassi geht, wenn Sie im Urlaub oder krank sind. Entscheidend ist immer: Rechnung und Überweisung. Es gibt eine ewig lange Liste von Dienstleistungen, die Sie beim Finanzamt angeben können .
Wichtig für Mieterinnen und Mieter: Auch ein Teil der jährlichen Nebenkosten für ihre Wohnung lassen sich so absetzen, zum Beispiel der Schornsteinfeger, die Wartung der Heizung und die Hausreinigung. Und wenn Sie die Abrechnung von 2021 noch nicht haben, nehmen Sie einfach die von 2020. Einige Vermieter weisen diese Kosten schon extra aus.
3. Beiträge, Spenden und Unterhalt:
Die Hälfte der Steuerzahler hierzulande ist in einer Kirche und zahlt Kirchensteuer , die komplett von der Steuer absetzbar ist. Solche Ausgaben heißen im Finanzamtsdeutsch Sonderausgaben . Das Gleiche gilt für die zwei Millionen Parteimitglieder zum Beispiel von Linkspartei über Grüne, SPD, Union und FDP bis hin zur AfD. Diese Mitgliedsbeiträge können Sie bis 1650 Euro pro Person zur Hälfte direkt von Ihrer Steuerlast abziehen und darüber hinaus noch mal 1650 Euro als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden an Parteien gilt übrigens das Gleiche.
Die sechs Millionen Gewerkschaftsmitglieder können – wie auch die Mitglieder von Berufsverbänden – ihre Mitgliedsbeiträge absetzen, aber nicht als Spenden, sondern als Werbungskosten (siehe oben).
Außer Mitgliedsbeiträgen lassen sich auch Spenden für Vereine beim Finanzamt geltend machen. Von Brot für die Welt über den heimischen Sportverein bis zu Greenpeace. Bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte können Sie spenden und in der Steuererklärung angeben.
Zu den Sonderausgaben gehören fürs Finanzamt auch Unterhaltszahlungen an Ex-Ehepartner. Da kommt oft ein ordentlicher Batzen Kosten zustande, der Ihre Steuerlast mindert.
4. Sozialabgaben, Versicherungen und Altersvorsorge:
Wenn Sie fürs Alter und Ihre Gesundheit vorgesorgt haben, können Sie dies auch beim Finanzamt angeben. Dazu gehören die Beiträge für die Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Privat Krankenversicherte, die einen eigenen Vertrag für ihre Kinder abschließen müssen, können auch diese Kosten angeben.
Was für den Angestellten bei diesen Vorsorgeaufwendungen die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist, das ist für Selbstständige oft die Einzahlung in ein sogenanntes berufsständisches Versorgungswerk etwa für Architektinnen oder Rechtsanwälte. Diese gehören auch in die Steuererklärung. 92 Prozent davon werden im Steuerjahr 2021 bis zu einer Summe von 23.724 Euro anerkannt. In diese Kategorie fallen auch Einzahlungen für die Rürup-Rente.
Eine Sonderkategorie sind an der Stelle noch einmal die Einzahlungen in Ihren Riester-Vertrag. Die sollten Sie unbedingt bei der Steuer angeben. Das Finanzamt geht später bei der Rente davon aus, dass Sie die Einzahlungen angegeben haben und Steuervorteile dafür kassiert haben.
5. Außergewöhnliche Belastungen:
Bis jetzt ging es um Kosten, die im Alltagsleben so anfallen oder für Ihren Beruf notwendig sind. Immer wieder haben Sie aber mit Kosten zu kämpfen, die so in Ihrer Lebensplanung nicht vorgesehen waren – oder zumindest nicht zu der Zeit. Beim Finanzamt heißen solche Rechnungen außergewöhnliche Belastungen . Nachvollziehbar ist eine solche Belastung etwa, wenn Sie 2021 für Ihre Zähne ein Implantat brauchten und die fälligen 3500 Euro natürlich nicht eingeplant hatten. Solche Kosten können Sie im Prinzip beim Finanzamt geltend machen. Wie viel davon angerechnet wird, hängt von Ihrem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Erst wenn Sie die Grenze einer »zumutbaren Belastung« überschreiten, lassen sich Ausgaben absetzen. Deswegen zahlt sich Planung selbst bei außergewöhnlichen Belastungen aus. Wenn also das Implantat zwingend notwendiges Übel ist, dann lohnt es sich, auch gleich im selben Jahr die neue Brille anzuschaffen. Auch erforderliche Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus und bestimmte Medikamentenkosten gehören dazu.
Für 2021 können Sie das natürlich nicht mehr planen, aber für die Zukunft im Hinterkopf behalten. Zu der Kategorie außergewöhnliche Belastungen zählen übrigens auch Unterstützungen für pflegebedürftige Eltern mit geringen eigenen Einkünften (bis zu 9744 Euro).
Es gibt noch eine Menge mehr Details in den Ratgebern meiner »Finanztip«-Kollegen. Aber wie gesagt: Sie müssten sich jetzt ransetzen. Erleichtert wird die Arbeit durch eine ordentliche Steuersoftware. Das gilt besonders, wenn Sie jetzt die Erklärung gleich für mehrere Jahre machen wollen. Vieles von dem, was Sie für das eine Jahr eingetragen haben, wird auch für das andere Jahr gelten und ist dann schon – dank Software – im Formular eingetragen.
Viel Erfolg – und wenn Sie mögen, schreiben Sie mir, wie lange es bei Ihrem Finanzamt gedauert hat, bis das Geld bei Ihnen ankam. Das ist schließlich auch eine direkte Hilfe in der Krise.