Gerichtsentscheid Immobiliennutzung als Zweitwohnung ist kein Grund für Kündigung

Häuserfassade in Köln
Foto: Rolf Vennenbernd / DPAWer eine Wohnung oder ein Haus als Zweitwohnung nutzt, betreibt keine Zweckentfremdung. Das hat das Berliner Landgericht entschieden. Dem Urteil nach dürfen Vermieter und Vermieterinnen Wohnungen nicht kündigen, nur weil ein Mieter oder eine Mieterin die Immobilie nicht als Erstwohnsitz nutzt.
Geklagt hatte eine Vermieterin, die ein Mietverhältnis mit der Begründung beenden wollte, dass die Mieterin die Wohnung nur als Zweitwohnung zum vorübergehenden Gebrauch nutze. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Räumung der Wohnung. Ihrer Argumentation nach greift der Mieterschutz in diesem Fall nicht, die Kündigung ist gerechtfertigt.
Dieser Argumentation hat das Landgericht Berlin nun widersprochen. Zwar gibt es in Gebieten mit knappem Wohnraum Vorgaben, die eine Zweckentfremdung verhindern sollen. Gegen diese Vorgaben verstoße jedoch nicht, wer seine Wohnung als Zweitwohnung nutze. Es bestehe kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung.
Die Klägerin hatte außerdem angeführt, dass die Wohnung vernachlässigt worden sei. Dem Gericht habe sie dies aber nicht nachgewiesen. Das bisherige Mietverhältnis bleibt deshalb bestehen.
In einigen Kommunen und Städten, wie zum Beispiel in Berlin oder München, aber auch in Kommunen in Nordrhein-Westfalen, gibt es Gesetze, die etwa die Vermietung von Wohnraum an Kurzzeittouristen verhindern sollen. Gerade in viel besuchten Städten oder Urlaubsorten mangelt es an bezahlbarem Wohnraum – ein Mangel, der teilweise auf verstärkte Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen oder durch die Plattform Airbnb zurückzuführen sein könnte.
Einige Politikerinnen und Politiker begreifen das Zweckentfremdungsgesetz als Instrument gegen steigende Mieten und Immobilienpreise. Inzwischen können bei Verstößen gegen diese Gesetze Bußgelder in sechsstelliger Höhe fällig werden.