Bundesgerichtshof Private Krankenversicherer müssen Gründe für Beitragserhöhung präzisieren

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Foto: Uli Deck / dpaDer Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert die Spielregeln für Beitragserhöhungen privater Krankenversicherer. Damit die Anpassung formal korrekt und wirksam ist, muss der Versicherer die Rechnungsgrundlage angeben, deren Veränderung ausschlaggebend war, urteilten die Richter.
So muss demnach angegeben werden, ob eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit Grundlage für die Anpassung der Versicherungsprämien ist. Der oder die Versicherte muss laut dem Urteil jedoch nicht darüber informiert werden, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat und ob noch andere Faktoren eine Rolle spielen.
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht, dass dem Versicherten die »maßgeblichen Gründe« für die Neufestsetzung und die Änderungen mitzuteilen sind. Was das genau heißt, war bislang ungeklärt.
In den beiden verhandelten Fällen aus Köln und Berlin hatten sich bei der Axa versicherte Kläger gegen Beitragserhöhungen gewehrt, weil die Begründungen nicht den Vorschriften des VVG entsprächen.
Die Gerichte der Vorinstanzen waren der Klage in einem der Verfahren gefolgt und hatten die Axa verurteilt, die Differenz für bestimmte Beitragsjahre zurückzuerstatten. Der BGH beanstandete nun beide Entscheidungen in Teilen zugunsten der Versicherung.
Versicherer können fehlende Angaben nachholen
Die Mitteilungspflichten erfüllten den Zweck, dem Versicherten zu zeigen, »dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war«. Eine Plausibilitätskontrolle habe aber nicht ermöglicht werden sollen.
Die Richter entschieden außerdem, dass die Versicherer fehlende Angaben nachholen können. Mit einer neuen, wirksamen Beitragserhöhung seien frühere Versäumnisse nicht mehr relevant. Ab Inkrafttreten der wirksamen Erhöhung müsse der Versicherte zahlen. Für vorherige, möglicherweise nicht ausreichend begründete Erhöhungen könnten Klagen damit Erfolg haben.
Aktenzeichen IV ZR 294/19 u.a.