Rechtsstreit um Doppelbett Besucherritze ist kein Mangel

Boxspringbett auf einer Möbelmesse in Köln (Symbolbild)
Foto: Rolf Vennenbernd/ dpaAuseinander driftende Matratzen in einem Boxspringbett stellen keinen Sachmangel dar. Das entschied eine Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in einem ungewöhnlichen Prozess. Eine Revision ließen die Zivilrichter nicht zu - "mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits".
Geklagt hatte ein Paar aus Dormagen. Die Eheleute hatten das Doppelbett für 1500 Euro in einem Möbelhaus gekauft. Sie seien aus dem Bett aber herausgefallen, oder ständig in die sogenannte Besucherritze gerutscht, hatten sie kritisiert und den Kaufpreis zurückgefordert. Das Paar hatte Medienberichten zufolge auch über Probleme mit dem Bett beim Sex geklagt.
Das Möbelhaus weigerte sich, das Bett sei in einwandfreiem Zustand. Das sah in erster Instanz auch das Amtsgericht Neuss so: Das Bett sei zum Schlafen "als seinem eigentlichen Zweck" geeignet. Das Düsseldorfer Landgericht bestätigte nun die Entscheidung, nachdem es einen Polsterermeister als Sachverständigen zur Liegeprobe gebeten hatte.
Die Probe habe ergeben, dass die Matratzen "zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen", so das Gericht. Außerdem liege es auf der Hand, dass eine Matratze ohne Bettkasten nicht so gut gegen Verrutschen gesichert sei wie mit Bettkasten. Dafür behindere aber auch keine Seitenwand den Einstieg.
Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und sogenannten Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende gegen Verrutschen gesichert - und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände.
(Az. 19 S 105/17)