Urteil zum Zweckentfremdungsverbot Stewardess darf Wohnung an Touristen vermieten

Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter: Viel auf Reisen (Symbolbild)
Foto: Frank Rumpenhorst/ DPADer Wohnungsmarkt in München ist angespannt. Unter anderem damit teils dringend benötigter Wohnraum nicht auch noch zu Ferienapartments umgewandelt wird, hat die Stadt München ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot erlassen.
Eine Flugbegleiterin hat vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun jedoch eine Ausnahme hiervon erstritten. Bei berufsbedingter Abwesenheit darf die Münchnerin demnach ihre selbst genutzte Eigentumswohnung kurzzeitig an Touristen vermieten, wie aus einem Urteil vom 26. Juli hervorgeht, über welches das Gericht erst jetzt informiert hat .
Dem Gericht zufolge hatte die Frau ihre Wohnung auf dem Portal Airbnb angeboten, wenn sie selbst nicht da war. Das wurde ihr aber von der Stadt München mit Verweis auf das Verbot untersagt. Die Stadt verlangte von der Stewardess, das Angebot einzustellen.
Entsprechende Vorgaben gibt es unter anderem auch in Berlin. Wer dort an Feriengäste vermieten will, braucht etwa eine Genehmigung. München wiederum hatte in der Vergangenheit auch den Internetanbietern, die dazu beitragen, Wohnungen zweckzuentfremden, mit Hunderttausenden Euro Strafe gedroht.
Interesse der Klägerin hat Vorrang
Die Frau wollte trotz des Verbots vermieten – und klagte zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht München. Nun gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihr im Berufungsverfahren recht. Diese Art der Vermietung »erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig«.
Das Interesse der Klägerin überwiege hier die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt, entschied das Gericht. Denn die Eigentumswohnung stehe bei Abwesenheit der Stewardess »nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung«. Stattdessen stünde die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus »unbewohnt leer«.
Das sei anders zu bewerten als Fälle, in denen eine »nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis« vermietet werde, erklärte das Gericht zur Begründung. Als Beispiel nannte das Gericht Fälle von sogenannten Medizintouristen, die zu einer Behandlung nach München kommen und für die für diese Zeit Wohnungen angeboten werden.
Der VGH ließ eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Aktenzeichen: 12 B 21.913