Urteil Müsli-Hersteller dürfen bei Kalorienangaben tricksen

208 Kilokalorien pro Portion - so steht es vorn auf der Müslipackung. Doch so wenig ist es nur mit fettarmer Milch. Der Normwert ist viel höher und steht im Kleingedruckten. Laut einem Urteil ist der Trick erlaubt.
Um dieses Produkt von Dr.Oetker gibt es Streit

Um dieses Produkt von Dr.Oetker gibt es Streit

Foto: Dr. Oetker

Müsli-Hersteller können auf der Verpackungsvorderseite andere Nährwertangaben machen als in der Nährwerttabelle, die vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Nährwerthinweise des "Dr. Oetker Vitalis Knusper Müsli. Schoko + Keks" geklagt. Zwar hatte Dr. Oetker auf der rechten Verpackungsseite die vorgeschriebene gesetzliche Nährwerttabelle abgedruckt und dort angegeben, dass das Müsli pro 100 Gramm 448 Kilokalorien aufweist. Allerdings warb der Hersteller auf der Verpackungsvorderseite, dass eine Mischportion aus 40 Gramm Müsli und 60 Milliliter fettarmer Milch nur auf 208 Kilokalorien pro 100 Gramm kommt.

Das verstößt laut dem Urteil nicht gegen die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung, auch wenn der Hersteller auf der Vorderseite keinen Hinweis auf die Nährwertangaben des reinen Müslis pro 100 Gramm gibt.

Das Landgericht Bielefeld hatte dem vzbv in einem früheren Urteil noch Recht gegeben. Doch dieses Urteil hob das OLG Hamm nun auf. Die freiwillige, zusätzliche Nährwertangabe auf der Vorderseite des Knuspermüslis werde der Verordnung gerecht. Denn diese erlaube Nährwertinformationen über das "verbrauchsfertige Lebensmittel".

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

hej/jur
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