Grundsatzurteil
Arbeitsagentur muss Freistellungen beim Arbeitslosengeld berücksichtigen
Das Bundessozialgericht unterbindet eine langjährige Praxis der Arbeitsagenturen: Eine Betroffene hatte auf Berücksichtigung ihrer Freistellung geklagt. Nun steht ihr mehr als doppelt so viel Geld zu.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds muss eine vorhergehende Freistellung berücksichtigt werden. Das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Geld müsse bei der Bemessung einbezogen werden, teilte das Bundessozialgericht in Kassel mit.
Entscheidend für die Höhe des Arbeitslosengelds sei eine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Die Richter gaben damit einer Frau aus Nordrhein-Westfalen Recht, die von der Arbeitsagentur ein höheres Arbeitslosengeld forderte.
Die Pharmareferentin hatte mit ihrem Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart und war ab Mai 2011 ein Jahr unwiderruflich freigestellt. Sie wurde während dieser Zeit weiter bezahlt, bezog dann ein weiteres Jahr Krankentagegeld.
Die Arbeitsagentur berücksichtigte anschließend die Freistellung jedoch nicht und bewilligte nur 28,72 Euro Arbeitslosengeld pro Tag. Begründung: Die Klägerin sei faktisch schon 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Betroffene können rückwirkend nachfordern
Korrekt sei aber ein Arbeitslosengeld von 58,41 Euro, urteilten die Kasseler Richter und bestätigten damit eine vorherige Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Damit kippte das BSG die bislang gegenteilige Praxis der Bundesagentur für Arbeit. Betroffene können auch rückwirkend für die letzten vier Jahre höheres Arbeitslosengeld nachfordern.