SPIEGEL TV

Armut Verfassungsrichter zweifeln an Hartz-IV-Sätzen für Kinder

Ist die Methode zur Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze für Kinder zulässig? Das Bundesverfassungsgericht äußert Zweifel und kündigt eine scharfe Prüfung an. Das Arbeitsministerium gerät dadurch massiv unter Druck - und verteidigt die Regeln vehement.

Bundesverfassungsgericht

Hartz-IV-Regelsätze

Berlin - Der Prozess, der am Dienstagmorgen vor dem begonnen hat, könnte den Sozialstaat grundlegend verändern: Es geht um die Frage, ob die , die aktuell für rund 1,7 Millionen Kinder unter 14 Jahren gelten, auf verfassungskonforme Weise berechnet worden sind, ob sie ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen.

Bundesarbeitsministerium

Für das - und vor allem für dessen Referat V B4, das die Sätze berechnet hat - könnte der Prozess unangenehm werden. Sollten die Richter die vom Ministeriumsreferat ausgearbeiteten Regelungen als verfassungswidrig einstufen, wäre das eine schallende Ohrfeige für den Staat.

Dass es dazu kommt, ist seit Dienstagmittag nicht mehr auszuschließen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat deutliche Zweifel an der Methode zur Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze geäußert und eine umfassende Prüfung angekündigt. Die relevanten Ansätze zum Beispiel für Kleidung oder die Benutzung des Öffentlichen Nahverkehrs würden wohl so gewählt, dass man genau auf den üblichen Regelsatz komme, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Leistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige und deren Kinder.

Die Bundesregierung dagegen verteidigte die eigenen Berechnungen vehement. In einer Stellungnahme des Arbeitsministeriums vom Dienstag heißt es, die Hartz-IV-Leistungen für Kinder seien "ausreichend". Mit den Regelungen würden die Betroffenen "so gestellt wie Personen im Niedrigeinkommensbereich, also wie etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung in Deutschland".

Ausreichend seien die Regelsätze zudem, weil die Grundsicherung nicht nur auf das Ziel der Existenzsicherung ausgerichtet sei, sondern auch darauf, Menschen in Arbeit zu bringen. So liege die Armutsrisikoquote der Kinder in Haushalten, in denen kein Elternteil erwerbstätig ist, bei 48 Prozent. "Ist nur ein Elternteil in Vollzeit erwerbstätig, verringert sich die Armutsgefährdung der Kinder auf acht Prozent."

Regel- oder Armutssätze?

Bisher wird der Kinderregelsatz vom Erwachsenensatz abgeleitet. Kinder erhalten einfach prozentual weniger Geld als ihre arbeitslosen Eltern - bis zum Alter von sechs Jahren 215 Euro, danach 251 Euro, ab dem 14. Geburtstag 287 Euro im Monat.

Die Wohlfahrtsverbände halten diese Sätze für viel zu niedrig. Sie fordern eine deutliche Erhöhung. Die jetzigen Regelsätze seien "Armutssätze", kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Ulrich Schneider, im Vorfeld des Verfahrens. Damit könne man kein Kind über den Monat bringen. "Nach unseren Berechnungen müssen die Sätze je nach Alter des Kindes um 25 bis 33 Prozent angehoben werden", sagte Schneider. Damit würden die Kleinsten künftig monatlich etwa 280 Euro erhalten, die Großen 360 Euro. Mit dem jetzigen staatlichen Hartz-IV-Satz hätten die Kinder keine Möglichkeit, an den elementaren Dingen des Lebens teilzunehmen.

Noch schärfere Kritik übt der Deutsche Kinderschutzbund. Er stellt gleich das gesamte Berechnungsverfahren der Hartz-IV-Sätze für Kinder in Frage. Die Berechnungsgrundlage für die Regelsätze entbehre jeder Logik.

Tatsächlich hat die prozentuale Berechnung der Kinder-Regelsätze - zumindest rein rechnerisch betrachtet - absurde Konsequenzen: Den Kindern wird einfach ein prozentualer Anteil an den Verbrauchsausgaben gewährt, die Erwachsene zugestanden bekommen. So stehen etwa Säuglingen statistisch betrachtet 11,90 Euro für Tabakwaren und alkoholische Getränke zur Verfügung, aber kein einziger Euro für Windeln.

Das Ministerium dagegen verteidigt die Pauschalierung der Leistungen: "Bedarfe bedürfen immer auch Wertentscheidungen", heißt es in seiner Stellungnahme. Sprich: Die Familien könnten selbst entscheiden, ob sie die Tabakzuschüsse beispielsweise für Schulranzen ausgeben. Der Bedarf eines Kindes sei überdies anders als der alleinlebender Erwachsener "über die Verbrauchsausgaben nur zu ermitteln, indem der familiäre Zusammenhang, in dem die Kinder leben, berücksichtigt wird".

Unangemessene Berechnungsgrundlage?

Ob das Gericht dieser Argumentation folgt, ist fragwürdig. Schließlich ändert die Tatsache, dass Familien selbst wählen können, wofür sie Geld ausgeben, nichts daran, dass die Schätzung darüber, wie viel Geld ein Kind zum würdevollen Überleben braucht, eine kaum angemessene Berechnungsgrundlage hat. Ein Urteil darüber werden die Richter in Karlsruhe wohl erst in einigen Monaten fällen.

Experten äußern dagegen seit Monaten Zweifel an den Hartz-IV-Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums. Ihnen zufolge müssten die Bedürfnisse von Kindern zumindest in folgenden Punkten deutlich anders als die von Erwachsenen gewichtet werden:

  • Ausgaben für Bildung werden nach aktueller Regelung dem Bereich "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" beigemengt, in dem Hartz-IV-Empfängern nur 55 Prozent der Durchschnittsausgaben angerechnet werden.
  • In der Folge ist laut Wulf Rauer, Hamburg-Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbunds, auch eine Teilhabe an der Gesellschaft nicht mehr gewährleistet, weil Kinder höhere Bildungsausgaben haben. Durch die Vermengung von Kultur und Bildung würden Kinder regelrecht ausgegrenzt - sie hätten so kaum Chancen, sich von ihrem Sozialstand zu emanzipieren.
  • Die Kategorie Bekleidung ist nach Angaben von Rauer für Kinder viel zu niedrig angesetzt. "Kinder und Jugendliche wachsen noch", sagt er. "Sie brauchen zum Teil mehrmals jährlich neue Kleidung, während ein Erwachsener seinen Wintermantel zur Not mehrere Jahre tragen kann."
  • Gesunde Ernährung ist nach Berechnungen des Forschungsinstituts für Kinderernährung (FKE) mit den Hartz-IV-Sätzen nicht möglich. Der tägliche Lebensmittelbedarf eines 11-Jährigen liegt demnach mindestens bei 5,71 Euro - nach aktueller Bemessung bekommen Eltern für ein Hartz-IV-Kind aber nur einen Tagessatz von 2,60 Euro.

Errechnung der Hartz-IV-Regelsätze (Stand 2003)

Kategorie Ausgaben* Anteil in Prozent, den die Regierung Hartz-IV-Empfängern anerkennt Hartz-IV-Bezug in Euro
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 133 96% 127
Bekleidung und Schuhe 34 100% 34
Wohnen einschl. Energie, -instandhaltung 322 8% 24
Einrichtungs-, Haushaltsgegenstände 27 91% 25
Gesundheitspflege 18 71% 13
Verkehr 59 26% 16
Nachrichtenübermittlung 40 75% 30
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 71 55% 39
Bildungswesen 7 0% 0
Beherbergungs- /Gaststättendienstleistung 28 29% 8
Andere Waren und Dienstleistungen 40 67% 27
Insgesamt 779
Insgesamt ohne Wohnkosten 483 345
*Errechnung des Hartz-IV-Satzes auf Basis der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte. Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben, sind nicht berücksichtigt. Quelle: EVS 2003 **Seit 1. Juli 2009 beträgt der Regelsatz 359 €.

Errechnung der Hartz-IV-Regelsätze (Stand 1998)

Kategorie Ausgaben* Anteil in Prozent, den die Regierung Hartz-IV-Empfängern anerkennt Hartz-IV-Bezug in Euro
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 128,92 96% 123,76
Bekleidung und Schuhe 35,76 89% 31,83
Wohnen einschl. Energie, -instandhaltung 313,23 8% 25,06
Einrichtungs-, Haushaltsgegenstände 29,77 87% 25,90
Gesundheitspflege 19,25 64% 12,32
Verkehr 48,41 37% 17,91
Nachrichtenübermittlung 32,61 64% 20,87
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 85,96 42% 36,10
Beherbergungs- /Gaststättendienstleistung 32,11 30% 9,63
Andere Waren und Dienstleistungen 28,96 65% 18,83
Insgesamt 754,99 322,21
Fortschreibung** auf das Niveau zum 1.1.2005 345 Euro
*Errechnung des Hartz-IV-Satzes auf Basis der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte. Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben, sind nicht berücksichtigt. ** anhand das Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung. Quelle: EVS 1998

Das Bundesverfassungsgericht urteilt auf Grundlage der alten Berechnungsbasis.

ssu/AP/dpa/Reuters
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren
Mehrfachnutzung erkannt
Bitte beachten Sie: Die zeitgleiche Nutzung von SPIEGEL+-Inhalten ist auf ein Gerät beschränkt. Wir behalten uns vor, die Mehrfachnutzung zukünftig technisch zu unterbinden.
Sie möchten SPIEGEL+ auf mehreren Geräten zeitgleich nutzen? Zu unseren Angeboten