BGH-Urteil Sparkassen-Kundin muss sich Kunde nennen lassen

Marlies Krämer wollte durchsetzen, dass sie von ihrer Sparkasse als Kundin angesprochen wird - nicht als Kunde. Doch der Bundesgerichtshof hat ihr Ersuchen abgelehnt.
Marlies Krämer

Marlies Krämer

Foto: Uli Deck/ dpa

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Revision einer Sparkassen-Kundin aus dem Saarland zurückgewiesen, die auch in unpersönlichen Vordrucken als "Kundin" und nicht als "Kunde" angesprochen werden wollte.

Die Klägerin Marlies Krämer, 80, fühlt sich mit männlichen Formulierungen wie "Kunde" oder "Kontoinhaber" nicht angesprochen und pochte auf weibliche Ansprache. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, eine männliche Ansprache allein verstoße noch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies wäre nur der Fall, wenn weibliche Kunden generell nachteilig behandelt würden.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Hätte die Klägerin recht bekommen, hätten mehr als 800 verschiedene Sparkassenformulare umgeschrieben werden müssen - und mehr als 1600 Kreditinstitute in Deutschland hätten ein Problem bekommen.

"Sprache ist der Schlüssel zur Gleichberechtigung"

Die Seniorin hatte zuvor Rechtsstreitigkeiten für sich entschieden: So verzichtete sie in den Neunzigerjahren so lange auf einen Pass, bis sie als "Inhaberin" unterschreiben konnte. Später sammelte sie erfolgreich Unterschriften für weibliche Wetter-Hochs. Davor wurden Frauennamen nur für Tiefs verwendet.

Der von manch einem belächelte Formularstreit ist für die Klägerin alles andere als eine Petitesse. Es geht für sie ums Grundsätzliche: "Sprache ist der Schlüssel zur Gleichberechtigung", sagt sie.

Schon in den Vorinstanzen war die Seniorin erfolglos gewesen. Schwierige Texte würden durch die Nennung beider Geschlechter nur noch komplizierter, argumentierte das Landgericht Saarbrücken. Zugleich verwies es darauf, dass die männliche Form schon "seit 2000 Jahren" im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personen beiderlei Geschlechts als Kollektivform verwendet werde.

Aktenteichen: VI ZR 143/17

ssu/dpa-AFX
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