Hilfen für Handel, Gastro, Kleinstfirmen, Familien Kohle für besseres Klima

Innenstadt von Hannover: Mit der sogenannten Überbrückungshilfe III soll dem Handel im Januar geholfen werden
Foto: Ole Spata / DPAVon diesem Mittwoch an fährt Deutschland herunter, mindestens bis zum 10. Januar – so haben es Bund und Länder am Sonntag beschlossen. Die Schulen und Kitas werden entweder geschlossen oder die Präsenzpflicht entfällt, Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit wird verboten, an Silvester gilt ein Versammlungsverbot an bestimmten Plätzen.
Vor allem aber müssen nun wieder alle Geschäfte ihre Türen schließen, die nicht den täglichen Bedarf abdecken. Lange haben sich die Regierungschefs vor diesem Schritt gescheut – auch weil der Schaden für den Einzelhandel immens ist, vor allem in den verbleibenden Tagen bis Weihnachten. Die Bundesregierung, allen voran Finanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) haben bereits zusätzliche Unterstützung versprochen. Das Geld soll auch dem Missmut in der Bevölkerung etwas entgegensetzen.
Damit wird das System der staatlichen Corona-Hilfen langsam unübersichtlich. Denn außer den nun bald hinzukommenden Hilfen gibt es noch eine ganze Reihe aktuell bestehender Programme und Sonderregeln, andere wiederum sind bereits ausgelaufen – etwa die Soforthilfen des Frühjahrs. Welche Hilfen gibt es also derzeit in welcher Höhe und für wen? Ein Überblick:
November- und Dezemberhilfen
Sie gibt es für Unternehmen, die bereits im leichten Lockdown seit Anfang November schließen mussten, also etwa Restaurants, Fitnessstudios oder Kinos. Außerdem gibt es sie für Unternehmen, die mit mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes indirekt oder über Dritte von den Schließungen betroffen sind, also etwa eine Wäscherei, die ihren Umsatz zu vier Fünfteln oder mehr mit Hotels macht.
Diese Unternehmen bekommen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes, den sie im November beziehungsweise Dezember 2019 gemacht haben.
Soloselbstständige können die Hilfen für November auch ohne einen Steuerberater beantragen – allerdings nur bis zu einer Höhe von 5000 Euro. Sie können alternativ auch den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen, weil bei ihnen die Einnahmen oft unregelmäßig anfallen.
Das Problem: Die Gelder fließen sehr spät, frühestens ab Mitte Januar – weil die Software dafür noch nicht fertig ist. Um die ärgste Not zu lindern, gibt es daher schon zuvor Abschlagszahlungen von 50 Prozent der beantragten Summe, deren Höchstbetrag zuletzt deutlich erhöht wurde, auf 50.000 Euro pro Monat (zuvor waren es lediglich 10.000 Euro).
Ausgenommen von den üblichen November- und Dezemberhilfen ist der Einzelhandel, der nun vom verschärften Shutdown betroffen ist – für ihn hat die Bundesregierung eigene Entlastungen versprochen, die aber noch nicht ausgearbeitet sind (siehe unten).
Spezielle Shutdown-Hilfen für Einzelhandel
Wie die speziellen Hilfen für den ab Mittwoch geschlossenen Einzelhandel aussehen werden, steht noch nicht endgültig fest. Einen Anhaltspunkt über die Gesamthöhe lieferte Finanzminister Olaf Scholz, der von 11,2 Milliarden Euro im Monat als staatlicher Unterstützung von im harten Shutdown betroffenen Unternehmen sprach – die hauptsächlich dem Einzelhandel angehören dürften.
Klar ist bereits: Für Einzelhändler wird es die Möglichkeit geben, die eigentlich erst ab Januar geltende Überbrückungshilfe III zu erleichterten Bedingungen auch für die Monate November und Dezember 2020 zu beziehen. Dazu muss ihr Umsatz in einem der beiden Monate oder in beiden Monaten zusammen mindestens 40 Prozent unter dem jeweiligen Zeitraum 2019 liegen.
Im Beschlusspapier des Bundes und der Länder sind außerdem Maßnahmen enthalten, die vor allem dem Einzelhandel helfen sollen. Dort heißt es, der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern solle aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter könnten ausgebucht werden. Das bedeutet, dass nicht verkaufte Ware sofort abgeschrieben werden darf.
Bezahlter Sonderurlaub für Eltern
Für Eltern, die wegen der Schließung von Kitas und Schulen ein Betreuungsproblem bekommen und nicht zur Arbeit können, werden – so haben es Bund und Länder am Sonntag beschlossen – »zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen«. Das könnte für viele Eltern nötig sein, da sie wegen der Schließungen im ersten Shutdown bereits ihren kompletten Jahresurlaub genommen haben. Allerdings ist noch unklar, wie das konkret aussehen soll. Auch am Montag verwiesen Arbeits- und Finanzministerium darauf, dass noch an den Details gearbeitet würde.
Unabhängig von der angekündigten Extralösung gibt es bereits eine geltende Regelung im Infektionsschutzgesetz: die Verdienstausfallentschädigung. Sie sieht eine Lohnfortzahlung von 67 Prozent vor, maximal jedoch 2016 Euro im Monat, wenn das Gesundheitsamt Kinder unter Quarantäne stellt oder wenn Schulen und Kitas behördlich geschlossen werden – und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können. Ausgezahlt wird das Geld vom Arbeitgeber, der dann bei der Behörde vor Ort die Entschädigung beantragt und erhält. Die Regelung ist allerdings beschränkt auf Kinder bis zwölf Jahren oder mit Behinderung. Und sie gilt im Grunde genommen nicht für die Fälle, in denen die Schulen nicht schließen, sondern lediglich die Anwesenheitspflicht aufgehoben wird.
Vereinfachter Zugang in Hartz IV
Insbesondere um kleine Selbstständige besser abzusichern, sind bereits zu Beginn der Coronakrise die Regeln für Hartz IV deutlich entschärft worden:
Die Grenze des Schonvermögens ist deutlich angehoben worden: auf 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt.
Zusätzlich darf für jedes Jahr der Selbstständigkeit weitere 8000 Euro an Vermögen für die Altersvorsorge angespart worden sein.
Die Kosten der Wohnung – meist also die Miete – werden in voller Höhe bezahlt, egal wie hoch diese Miete und wie groß die Wohnung ist. Die üblichen Angemessenheitsgrenzen sind also ausgesetzt.
Diese Regelungen sind mit Fortdauer der Pandemie bereits mehrfach verlängert worden. Derzeit gelten sie noch für Bewilligungen, die bis Ende März 2021 erfolgen – da für ein halbes Jahr bewilligt wird, maximal also bis Ende September.
Kurzarbeitergeld
In der Coronakrise waren in der Spitze fast sechs Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit, bis zum leichten Shutdown im November sank die Zahl auf gut zwei Millionen. Diese Sozialleistung wurde in mehreren Punkten verändert, zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern:
Erhöhung abhängig von der Bezugszeit
Gilt für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren: In den ersten drei Monaten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen regulären Nettolohns, ab dem vierten Monat 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Für Beschäftigte mit Kindern gibt es jeweils sieben Prozent mehr vom ausgefallenen regulären Nettolohn.Längerer Bezug
Die mögliche Höchstdauer der Kurzarbeit wurde von 12 auf 24 Monate verlängert – allerdings gilt die verlängerte Bezugszeit nur bis zum 31. Dezember 2021. Das bedeutet, dass nur Beschäftigte die verlängerte Höchstdauer erreichen können, die bereits ab Januar 2020 in Kurzarbeit waren. Wer also erst im Laufe des Jahres 2021 in Kurzarbeit geht, kann es – Stand jetzt – nur die regulären 12 Monate beziehen.Mehr Hinzuverdienst möglich
Kurzarbeitende können das Kurzarbeitergeld mit einer Nebentätigkeit aufbessern. Bis zur Höhe ihres ursprünglichen regulären Einkommens werden die Einnahmen daraus in der Coronakrise nicht angerechnet.Volle Erstattung der Sozialbeiträge
Diese Regelung hilft den Arbeitgebern: Statt wie üblich die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge der Kurzarbeitenden zahlen zu müssen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (BA) diese seit Beginn der Krise in voller Höhe. Ab Mitte 2021 wird diese Entlastung allerdings an die Bedingung geknüpft sein, die Kurzarbeitenden zu qualifizieren.Leichterer Zugang
Anders als in normalen Zeiten können auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen. Zudem müssen statt einem Drittel nur ein Zehntel der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein.
Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021)
Sie besteht aus einer Erstattung von Fixkosten für Selbstständige und Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder von mindestens 30 Prozent im Zeitraum von April bis Dezember 2020 im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum vor der Pandemie. Die Höhe ist abhängig von diesem Umsatzverlust:
bei mehr als 70 Prozent Umsatzverlust: Erstattung von 90 Prozent der Fixkosten
bei 50 bis 70 Prozent Umsatzverlust: Erstattung von 60 Prozent der Fixkosten
bei 30 bis 50 Prozent Umsatzverlust: Erstattung von 40 Prozent der Fixkosten
Der monatliche Höchstbetrag soll nun auf 500.000 Euro angehoben werden (bislang war ein Höchstbetrag von 200.000 Euro geplant). Bei von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei der November- und Dezemberhilfe geben.
Soloselbstständige ohne oder mit nur geringen Fixkosten sollen für den Zeitraum von Dezember bis Juni 2021 eine sogenannte Neustarthilfe erhalten – in Höhe von 25 Prozent ihres Umsatzes im ersten Halbjahr 2019, allerdings maximal 5000 Euro. Sie soll nicht auf Hartz IV angerechnet werden.
Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)
Auch sie besteht aus einer Erstattung von Fixkosten für kleinere und mittlere Unternehmen – in dem Fall mit einem Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro oder weniger als 250 Mitarbeitern. Die Höhe abhängig vom Umsatzverlust entspricht der in der Überbrückungshilfe III. Allerdings liegt der monatliche Höchstbetrag der Erstattung deutlich niedriger: bei 50.000 Euro.
Hilfen für größere und Großunternehmen
Hauptsächlich für große Mittelständler und Konzerne stehen eine Reihe weiterer Hilfen zur Verfügung:
Kredite
Über seine Förderbank KfW vergibt der Bund Kredite und übernimmt dabei einen Großteil des Haftungsrisikos. Bis Dienstag vergangener Woche wurden über das KfW-Sonderprogramm 45,7 Milliarden Euro an Krediten vergeben.Garantien und Beteiligungen
Über den eigens eingerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Bund in Schieflage geratene Großunternehmen retten – konkret durch Garantien für Kredite oder durch eine direkte Beteiligung. Prominentestes Beispiel ist die Lufthansa, die nun zu gut einem Fünftel dem deutschen Staat gehört.
Der Fonds hat ein Gesamtvolumen von 600 Milliarden Euro; bislang genutzt sind davon 6,5 Milliarden Euro.Bürgschaften
Für Investitionen und Betriebsmittel können Unternehmen auch Bürgschaften des Bundes und der Länder beantragen. Bislang belaufen sie sich auf insgesamt etwas mehr als vier Milliarden Euro.Steuerliche Maßnahmen
Außer der befristeten Senkung der Mehrwertsteuer, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekam, wurden Stundungen und die Anpassung von Vorauszahlungen erleichtert. Eine besondere Rolle spielt der Verlustrücktrag: Verluste in den Pandemiejahren 2020 und 2021 können damit auf Gewinne aus den Vorjahren angerechnet werden. Bislang ist dieser Rücktrag auf fünf beziehungsweise zehn Millionen Euro begrenzt. Wirtschaftsverbände fordern eine erhebliche Anhebung dieser Grenze.