Diskriminierung Arbeitsgericht weist "Ossi"-Klage ab

"Ossis" sind kein eigener Volksstamm: Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Klage einer Ostberlinerin abgeschmettert, die sich diskriminiert fühlte. Sie bekam eine Jobabsage, offenbar wegen ihrer Herkunft. Die Richter sahen darin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
"Ossi"-Vermerk auf Bewerbung: Arbeitgeber klagt über "Hexenjagd"

"Ossi"-Vermerk auf Bewerbung: Arbeitgeber klagt über "Hexenjagd"

Foto: Bernd Weißbrod/ dpa

Stuttgart - Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am Donnerstag die Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei einer schwäbischen Firma bekam. Die Frau, die seit 22 Jahren im Großraum Stuttgart lebt, hatte sich im Sommer 2009 als Buchhalterin bei einem Fensterbauer beworben. Der Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt - und auf dem Lebenslauf notiert: "(-) Ossi".

Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, urteilte das Gericht. Er falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. "Ossis" seien kein eigener Volksstamm.

Die beklagte Firma hatte zuvor einen Vergleich zur Zahlung von 1650 Euro an die abgelehnte Bewerberin abgelehnt. Nun droht ein langer Rechtsstreit: Der Vorsitzende Richter ließ eine Berufung zu. Auch die nächste Instanz werde mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" Revision zulassen. Dadurch könnte der Rechtsstreit "bis zu einem Jahr dauern" und möglicherweise bis zum Bundesarbeitsgericht gehen.

Der Arbeitgeber sagte, er sei sich keiner Schuld bewusst und verwies darauf, dass dem Unternehmen durch die mediale Aufmerksamkeit "ein Riesenschaden" entstanden sei. Er verzeichne bereits weniger Aufträge. Zudem habe er rund hundert beleidigende Anrufe bekommen - auch zu Hause. Der Arbeitgeber bezeichnete das öffentliche Austragen des Falls als "Hexenjagd" auf die Firma.

Nach Angaben der Firma wurde die Frau allein wegen ihrer mangelnden Qualifikation abgelehnt. Das Minus auf der Bewerbung sei ein Zeichen für die "fehlende Qualifikation" gewesen. Der Ausdruck "Ossi" sei positiv gemeint gewesen. Das Unternehmen habe "sehr gute Erfahrungen" mit Mitarbeitern aus Ostdeutschland. Die rein "interne Notiz" sei versehentlich an die Klägerin gelangt. Das Unternehmen habe sich damals telefonisch umgehend dafür entschuldigt.

cte/dpa/ddp
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