Bundesfinanzhof Seitensprung-Kinder müssen höhere Erbschaftssteuern bezahlen

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Foto: Jens Büttner/ DPAAuf eine Schenkung oder Erbschaft des biologischen Vaters sind höhere Steuern fällig als auf eine des rechtlichen Vaters. Auch der Freibetrag ist deutlich geringer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem nun veröffentlichten Urteil entschied.
Im Streitfall hatte der biologische Vater im März 2016 seiner Tochter 30.000 Euro geschenkt. Schon bei der Geburt im Jahr 1987 war die Mutter aber mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser wurde dann auch der rechtliche Vater des Kindes. Der leibliche Vater hatte nie das Sorgerecht.
Das Finanzamt forderte daher Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III, wie sie für Nicht-Verwandte gilt. Der biologische Vater meinte, auch für ihn müsse die Steuerklasse I gelten. Anders als noch das Hessische Finanzgericht wies der BFH die Klage ab.
Tochter hat finanzielles Nachsehen
Zur Begründung erklärten die Richter, maßgeblich für die Einteilung in die Steuerklassen seien die üblichen familienrechtlichen Vorschriften. "Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft", heißt es in der Entscheidung. Zwischen biologischer und rechtlicher Vaterschaft bestünden erhebliche Unterschiede: Vorrangig der rechtliche Vater sei zum Unterhalt verpflichtet, und auch nur ihm gegenüber habe das Kind einen Anspruch auf Erbe und Pflichtteil.
"Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besserzustellen", entschied der BFH. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und von seinem leiblichen Vater Erbschaft und Schenkungen nach der Steuerklasse I bekommen, wäre es zudem gegenüber anderen Kindern erheblich bessergestellt, "die nur einen einzigen Vater haben". Das finanzielle Nachsehen hat nun die Tochter.
Da das Steuergeheimnis auch für Steuerprozesse gilt, nennt der BFH grundsätzlich nicht die Identität der Kläger. Bekannt ist in dem Fall nur, dass er in Hessen spielte, da in erster Instanz das Hessische Finanzgericht zuständig war.
Aktenzeichen: II R 5/17