EU-Gericht Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind erlaubt

Arbeitsvertrag: Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden immer seltener
Foto: Jens Schierenbeck/ picture alliance / dpaLuxemburg - Die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen widerspricht nicht dem EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Mehrfach wegen Vertretungsbedarf befristete Arbeitsverträge könnten auch dann erlaubt sein, wenn sich der Vertretungsbedarf als "wiederkehrend oder sogar ständig erweist", hieß es.
Das höchste EU-Gericht war vom Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
Der Europäische Gerichtshofs forderte die EU-Staaten auf, durch klare Regeln einen Missbrauch zu verhindern. Wichtig sei die Festlegung sachlicher Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigten. Ein solcher sachlicher Grund im Sinne des EU-Rechts könne ein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften sein, so wie es das deutsche Recht vorsehe, entschieden die Richter.
Die Richter mahnten die Behörden, bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit aufeinanderfolgender befristeter Jobs genau hinzusehen: "Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen."
Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben. (Akz C-586/10)