Gerichtsurteil Essigprodukte aus Deutschland dürfen als Balsamico vertrieben werden
Balsamico kommt in der Regel aus Modena in Italien. Aber dürfen auch Essigprodukte aus Deutschland so genannt werden? Dagegen hatten italienische Produzenten vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt - erfolglos.
Deutsche Hersteller dürfen Essigprodukte weiter Balsamico nennen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. "Balsamico" sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter. "Aceto" sei ein üblicher Begriff und die Bezeichnung "Balsamico" sei ein Adjektiv, das "üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird", hieß es in der Urteilsbegründung.
Hintergrund ist ein Streit zwischen Produzenten aus Italien und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico".
Ein italienisches Konsortium von Produzenten hatte dagegen geklagt mit der Begründung, die Bezeichnung verstoße gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena". Der Schutz der Bezeichnung erstrecke sich jedoch "nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe", hieß es in der Urteilsbegründung. Geschützt ist also nur die Bezeichnung als Ganzes.
Mit geschützten Lebensmittelbezeichnungen soll die Nachahmung von regionale Spezialitäten in Europa vor Aneignung und Nachahmung geschützt werden. Die meisten geschützten Herkunftsangaben in der EU kommen aus Italien, darunter Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.
Ein wichtiger EU-Gutachter hatte in dem Verfahren argumentiert, einzelne nicht geografische Begriffe aus der Bezeichnung fielen nicht unter den EU-weiten Schutz. Seine Einschätzung ist für die obersten EU-Richter nicht bindend, in vielen Fällen folgen sie ihr aber.
Rechtssache C-432/18
kko/dpa