BGH-Urteil Leiharbeiterfirmen müssen Betriebsräten mehr Macht einräumen

Polnische Saisonarbeiter bei der Spargelernte (Archivbild)
Foto: Z1022 Patrick Pleul/ picture alliance / dpaDer Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit vielen Leiharbeitern. Nach den Vorschriften für die Bildung des Aufsichtsrats sind diese als Beschäftigte zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt, urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe.
Damit sei nicht gemeint, wie lange der einzelne Leiharbeiter in dem Unternehmen bleibe, präzisierte das BGH. Maßgeblich sei vielmehr, wie viele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Leiharbeitern besetzt seien - auch wenn diese wechselten.
Von der Beschäftigtenzahl hängt ab, ob die Arbeitnehmer gleichberechtigt im Aufsichtsrat vertreten sind. Bis zum sogenannten Schwellenwert von 2000 Beschäftigten steht ihnen nur ein Drittel der Sitze zu, in größeren Unternehmen die Hälfte.
Im konkreten Fall wollte der Gesamtbetriebsrat eines Logistikunternehmens durchsetzen, dass der Aufsichtsrat paritätisch besetzt wird. Ungefähr ein Drittel der Belegschaft machten Leiharbeiter aus, je nach Auftragslage. Alle eingerechnet, hatte das Unternehmen im fraglichen Zeitraum immer mehr als 2000 Beschäftigte. Zählte man nur die Leiharbeiter mit, die länger als sechs Monate blieben, lag die Beschäftigtenzahl unter 2000.
Nach der BGH-Entscheidung steht den Arbeitnehmern jeder zweite Sitz im Aufsichtsrat zu. Damit wurde ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle bestätigt.
Az. II ZB 21/18