Bundesgerichtshof Ewige Bindung für Sozialwohnungen ist unwirksam

Wohnkomplex in Köln-Chorweiler
Foto: Henning Kaiser/dpaEine ewige Sozialbindung von staatlich geförderten Wohnungen ist unwirksam. Eine entsprechende Verpflichtung von Wohnungseigentümern, Sozialwohnungen verbilligt zu vermieten, kann nicht unbegrenzt gelten. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Vielmehr endet die Bindung, wenn die gewährten finanziellen Vorteile aufgebraucht sind, in der Regel nach 15 Jahren.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Langenhagen bei Hannover einer Baugesellschaft im Jahr 1995 ein Grundstück verkauft sowie günstige Kredite gewährt. Im Gegenzug wurden 52 Sozialwohnungen errichtet. Die Stadt ließ sich vertraglich zusichern, dass die Sozialbindung des Wohnraums unbefristet besteht und die Wohnungen nur an Mieter mit Berechtigungsschein vermietet werden.
Als eine Wohnungsgesellschaft das Gebäude aufkaufte, wollte sie sich aus dieser unbefristeten Bindung lösen und klagte auf Unwirksamkeit der Vereinbarung. Vor dem Landgericht Hannover und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Celle blieb die Klage noch erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf. Die unbefristete notarielle Vereinbarung sei unwirksam. Dass die Stadt außer günstigen Krediten auch das Grundstück an die Gesellschaft verkaufte, könne zwar eine Verlängerung der Bindung rechtfertigen, mehr aber nicht.
Zur Begründung verwies der BGH auf das Wohnungsbaugesetz, das eine Befristung vorsehe. Die ende spätestens dann, wenn die staatlich gewährten Vorteile aufgebraucht seien. Wie hoch diese im konkreten Fall zu bewerten sind, muss nun das Oberlandesgericht Celle feststellen. Davon hängt ab, ob die Sozialbindung im konkreten Fall tatsächlich entfällt. Der Fall wurde deshalb vom BGH noch einmal an das OLG Celle zurückverwiesen.
Aktenzeichen: V ZR 176/17