Urteil zu Rechtsanspruch Kommunen müssen private Kinderkrippe zahlen

Garderobe in einer Kita: Stadt muss private Betreuung als Ersatz bezahlen
Foto: DDPMainz - Am 1. August 2013 soll der bundesweite Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz gelten - und könnte den Kommunen eine Klagewelle bescheren, wie ein am Freitag veröffentlichtes Urteil zeigt: Eine Stadt muss die Kosten für eine private Krippe tragen, wenn sie einem zweijährigen Kind keinen eigenen Kita-Platz anbieten kann, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). In dem Bundesland gilt der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Kinder ab dem ersten Geburtstag bereits seit dem 1. August 2010.
Im konkreten Fall geht es um die Landeshauptstadt Mainz. Dort hatte eine Familie ihre damals zweijährige Tochter ein halbes Jahr lang in einer privaten Kita untergebracht, da es in städtischen Einrichtungen keinen freien Platz gab. Sie forderte die Stadt auf, die Kosten zu übernehmen, was diese ablehnte. In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht, die Stadt müsse der Mutter 2200 Euro erstatten. Nachdem die Stadt Berufung eingelegt hatte, scheiterte sie nun auch vor dem OVG.
Die OVG-Richter betonten, das Jugendamt müsse gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte ohne Beitrag zur Verfügung stehe und verwiesen auf das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch für andere Städte ließen die Richter eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Erst am Dienstag hatte das Statistische Bundesamt mitgeteilt, dass im ganzen Bundesgebiet insgesamt noch 220.000 Krippenplätze fehlen, um den Rechtsanspruch ab dem kommenden August erfüllen zu können. Dazu sind nach Einschätzung der Bundesregierung 780.000 Plätze nötig, 39 Prozent der unter Dreijährigen könnten dann in einer Krippe unterkommen.
Aktenzeichen: 7 A 10671/12.OVG