Verfassungsgericht Kindergeld darf auf Hartz IV angerechnet werden

Die volle Anrechnung des Kindergelds auf Hartz-IV-Leistungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht die Klage eines 15-Jährigen und seiner Eltern ab - die Familie hatte eine Nachzahlung von 462 Euro gefordert.
Hartz-IV-Leistungen für Kinder: Laut Verfassungsrichter sichern sie das Existenzminimum

Hartz-IV-Leistungen für Kinder: Laut Verfassungsrichter sichern sie das Existenzminimum

Foto: Bernd Thissen/ dpa

Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe - Das Kindergeld darf komplett auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Die volle Anrechnung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das in Karlsruhe. In dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss weisen die Verfassungsrichter damit eine Klage von Hartz-IV-Empfängern mit einem 15-jährigen Sohn zurück.

Existenzminimum

In dem Beschluss heißt es, die Hartz-IV-Leistungen für Kinder sicherten deren . Mit der Entscheidung verwiesen die Karlsruher Richter auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar.

Letztlich bekäme laut der Karlsruher Richter der Kläger finanzielle Leistungen genau in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe. Auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung sei laut Verfassungsrichter nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber müsse Menschen ohne zu versteuerndes Einkommen nicht dieselben Vergünstigungen gewähren wie Steuerzahlern.

Die Familie aus Nordrhein-Westfalen hatte für ihren heute 15-jährigen Sohn im Jahr 2008 ein halbes Jahr lang Hartz-IV-Leistungen erhalten. Auf den damaligen Regelsatz in Höhe von 208 Euro monatlich wurde das Kindergeld von seinerzeit 154 Euro in voller Höhe angerechnet, wie es das Gesetz vorsieht.

Die Eltern machten im Namen ihres Kindes geltend, dass nur die Hälfte des staatlichen Kindergelds dem Existenzminimum diene. Die andere Hälfte sei für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Deshalb dürfe auch nur das halbe Kindergeld auf das Sozialgeld angerechnet werden. Mit ihrer Klage verlangten sie eine Nachzahlung von insgesamt 462 Euro.

Nach Ansicht der Kläger werden Hartz-IV-Empfänger bei der vollen Anrechnung des Kindergelds benachteiligt. Dem widersprachen die Karlsruher Richter und bestätigten damit eine Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts.

Nach dem Hartz-IV-Urteil vom Februar muss eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte bis zum 31. Dezember erheblich nachgebessert werden. Die Karlsruher Richter zwangen den Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung, seine Berechnungen transparenter zu machen - konkrete Aussagen zur Höhe der Regelleistungen unterließen sie jedoch. Damit lässt das Urteil dem Gesetzgeber Spielräume.

lgr/dpa/Reuters/AP
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