Neue Corona-Maßnahmen
Welche Regeln fürs Homeoffice jetzt gelten
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat die Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen Homeoffice überall dort ermöglichen, wo die Tätigkeit es zulässt. Der Überblick.
Arbeiten im Homeoffice: Arbeitgeber werden verpflichtet
Foto: Jens Kalaene / dpa
Der Rückzug vom Arbeitsplatz ins Homeoffice soll ein zentraler Baustein im Kampf gegen die Corona-Pandemie werden. Unternehmen werden deshalb dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice anzubieten, wann immer es geht. Nur wenn »zwingende betriebliche Gründe entgegensprechen«, darf davon abgesehen werden, heißt es in der Beschlussfassung der Bundesregierung zu der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die dem SPIEGEL vorliegt.
Die zuständigen Behörden können zur Kontrolle Auskünfte und Unterlagen verlangen. Wird die Anordnung zum Homeoffice nicht in einer gesetzten Frist umgesetzt, »kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen«, heißt es in der Beschlussfassung.
Kontrollen oder Sanktionen bei der Einhaltung der Homeoffice-Regelungen werden nach Meinung von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) aber »nur ganz selten« gebraucht werden. »Wir wollen kein bürokratisches Gebilde, sondern wir wollen erreichen, dass es flexibel im Interesse der Betriebe und Arbeitnehmer funktioniert«, sagt er im ARD-»Morgenmagazin«. Es müssten so wenig Menschen wie möglich im öffentlichen Nahverkehr oder auf den Straßen sein. »Wir müssen soziale Kontakte reduzieren«, so Altmaier. »Wir wollen so wenig staatliche Regulierungen wie möglich.«
Während das Angebot von Homeoffice für die Arbeitgeber verpflichtend ist, sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Angebot freiwillig annehmen, soweit sie können. »Wie im Arbeitsschutzrecht üblich, gibt es kein subjektives Klagerecht der Beschäftigten.«
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice gehen können, werden die bestehenden Corona-Arbeitsschutzregeln weiter verschärft:
Werden Räume von mehreren Personen genutzt, etwa Großbüros, müssen pro Person mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen;
arbeiten mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb, müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen aufgeteilt werden;
betriebsbedingte Treffen wie etwa Besprechungen sollen auf ein Minimum beschränkt werden.
Zudem müssen die Arbeitgeber den Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Die bereits geltenden Schutzmaßnahmen bleiben in Kraft. Dazu zählen unter anderem der Mindestabstand von 1,5 Metern am Arbeitsplatz oder das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist oder das regelmäßige Lüften gewährleistet sein muss.