Stichwort Öffentliche Bürgschaften
Hamburg - Bürgschaften der öffentlichen Hand können bei einer drohenden Pleite für ein Unternehmen der letzte Strohhalm im Sog der Schulden sein. Sie sind eine Form der Kreditsicherung. Bund und Länder geben Bürgschaften an Unternehmen aus, wenn dies laut Haushaltsgesetz "im besonderen staatlichen Interesse" ist. Sie müssen in ihren Haushalten Geld für diese Fälle reservieren.
Die Bürgschaft ist gemäß Paragraf 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Vertrag, durch den sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Schuldners einzutreten. Neben Bundes- und Landesbürgschaften gibt es auch Bankbürgschaften und Bürgschaften von Privatpersonen.
Will ein Gläubiger einen Bürgen in Anspruch nehmen, muss er zunächst versuchen, bei seinem Hauptschuldner an sein Geld zu kommen. Erst danach kann er den Bürgen haftbar machen. Es gibt aber auch die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der sich der Gläubiger direkt an den Bürgen wenden kann. Diese Regelung muss im Bürgschaftsvertrag vereinbart werden.
Furore machte die Bundesregierung, als sie 1999 mit einer 100- Millionen-Mark-Bürgschaft in letzter Minute die Pleite des Bauriesen Philipp Holzmann zunächst abwendete. Auch in der momentanen Pleitewelle ist die öffentliche Hand ein vielgeforderter Bürge. So schließt die Bundesregierung nicht aus, bei einer Pleite der Münchner KirchGruppe den Vereinen der Fußball-Bundesliga mit Bürgschaften unter die Arme zu greifen. Dem insolventen Flugzeugbauer Fairchild Dornier versprach Bayern weitere Kreditsicherungen für den Fall, dass Dornier einen strategischen Partner findet.
Auch der Papierwarenhersteller Herlitz hatte bis zuletzt auf eine Bürgschaft der Länder Berlin und Brandenburg gehofft, musste nach gescheiterten Verhandlungen aber Insolvenz beantragen. Die Gläubigerbanken wollten Herlitz nur einen 30-Millionen-Kredit gewähren, wenn sich die Bundesländer für die Rückzahlung von zwei Dritteln dieser Summe verbürgt hätten.