HUNDESTEUER Um jeden Pfennig
Von mir aus kann der Köter ohne Steuermarke herumlaufen. Ich habe davon keinen Vorteil«, schäumte Friseur Fritz Stiegler, wenn Hamburgs Steuerbeamte alle Jahre wieder die drei DM für »Fritzis« Steuermarke kassierten. Nach seinemRechtsstreit mit der Hansestadt Hamburg kommen sie nicht mehr. Auch das Oberverwaltungsgericht hat Stieglers Zahlungsverweigerung für recht befunden.
Recht ist, daß der vierbeinige Ladenhüter des Barbiers aus Hamburg-Volksdorf künftig seine Steuermarke gebührenfrei erhalten muß. Nach dem Hundesteuergesetz vom 4. März 1927 und nach der allgemeinen Verwaltungs-Gebührenordnung vom 30. Mai 1946 darf für die Aushändigung eines Hundesteuerzeichens keine Gebühr erhoben werden, hatte Stiegler bei seinem Privatstudium der Jurisprudenz herausgefunden.
Finanzsenator Walter Dudek hatte im stillen gehofft, daß niemand in die klaffende Gesetzeslücke stolpern würde. »Für jeden Hundehalter sind es ja nur drei D-Mark« dachte man in den Finanzämtern. Der juristisch beschlagene Haarkünstler stolperte trotzdem. Er erhob Klage beim Landesverwaltungsgericht gegen die Hansestadt Hamburg.
»Drei Mark sind drei Mark«, tröstete Stiegler seine ängstlich gewordene Frau. »Was Recht ist, muß Recht bleiben.«
Hamburgs angegriffene Finanz-Stadtväter suchten nach Rückendeckung. Sie gaben sie sich selbst. Eilig erließen sie eine Gebührenordnung, bestehend aus § 1 Ziff. 1 und 2. Danach »ist die Erteilung eines Hundesteuerzeichens gebührenpflichtig«.
Fritz Stiegler ließ nicht locker. Er erweiterte seine Klage und argumentierte, diese Gebührenordnung widerspreche dem Hundesteuergesetz und sei außerdem nach dem Gesetz über den Erlaß von Gebührenordnungen nicht statthaft.
»Ich beantrage festzustellen, daß die Hansestadt Hamburg verpflichtet ist, mir das Hundesteuerzeichen gebührenfrei auszuhändigen«, schrieb Stiegler.
»Es wird beantragt, die Klage als sachlich unbegründet und unzulässig abzuweisen«, bissen die Beamten zurück. »Da Herr Stiegler durch das Steuerzeichen den unmittelbaren Vorteil hat, Fritzi durch die Steuermarke und des Staates Hilfe zurückzuerhalten, wenn er entläuft«, meinten sie, »durfte eine solche Gebühr eingeführt werden«.
Aber die Richter waren anderer Meinung. Sie entschieden zugunsten Zieglers. Die staatlichen Hundeexperten legten sofort Berufung ein. »Wir kämpfen um jeden Pfennig des Steuerzahlers.«
Unter OVG BF 1520/49 kam der Hundestreit vor das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am Sievekingsplatz. Für das 3-D-Mark-Objekt hatte sich Hamburgs Anwaltstrio Dr. Hans Labin, Dr. Oswald Barber und Dr. Percy Barber stark gemacht. Sie blieben Sieger.
»Im Namen des Rechts, die Berufung der Hansestadt ist unbegründet«, stand nach der scharfen Hundekontroverse in dem 10-Seiten-Urteil. »Die Verfahrenskosten trägt der Staat.«
Aus Steuergeldern natürlich