Energiepolitik Verfassungsrichter kippen Entschädigungsregelung für Atomkonzerne

Die Entschädigungen für bestimmte Kraftwerksbetreiber wegen des Atomausstiegs müssen noch einmal komplett neu geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit zugunsten des Klägers Vattenfall.
Atomkraftwerk Grohnde

Atomkraftwerk Grohnde

Foto: Julian Stratenschulte / DPA

Der finanzielle Ausgleich für bestimmte Kraftwerksbetreiber wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima muss noch einmal komplett neu geregelt werden. Die Gesetzesänderung von 2018 sei unzureichend und außerdem wegen formaler Mängel nie in Kraft getreten, entschied das Bundesverfassungsgericht nach einer Klage des Energiekonzerns Vattenfall. "Der Gesetzgeber ist daher im Ergebnis weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet", heißt es in dem Beschluss.

Die Vorgaben für die Entschädigungen, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom Dezember 2016 verlangt hatte, seien bisher nicht erfüllt, hieß es zur Begründung .

Der Erste Senat des Gerichts beanstandet mehrere Punkte. So seien die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen unklar geregelt. Des Weiteren könne die bisherige Gesetzesnovelle zu einer doppelten Kürzung der Ansprüche führen.

Schließlich sei die Novelle aber auch wegen formaler Mängel bisher nicht in Kraft getreten. Es fehle an der verbindlichen Genehmigung der Regelung durch die EU-Kommission, so die Begründung. Der Gesetzgeber habe damit seine Pflicht noch nicht erfüllt, bis zum 30. Juni 2018 eine Neuregelung zu schaffen.

Vattenfall selbst reagierte erfreut. Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2018 sei den Vorgaben des Gerichts nicht einmal ansatzweise gerecht geworden und habe stattdessen die massiven Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Versorgern nochmals verschärft, teilte das Unternehmen mit.

Gericht bewertet Regelungen als unzumutbar

Im Jahr 2011 hatte die Bundesregierung nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima für die 17 deutschen Atomkraftwerke eine nur wenige Monate zuvor beschlossene Laufzeitverlängerung zurückgenommen. Bis spätestens Ende 2022 müssen alle Meiler zu festen Terminen vom Netz gegangen sein, dann wird der Atomausstieg in Deutschland vollzogen sein.

Bereits 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht Klagen von E.on, RWE und Vattenfall gegen den Atomausstieg im Wesentlichen zurückgewiesen. Allerdings hatte es festgelegt, dass den Energiekonzernen für sinnlos gewordene Investitionen und verfallene Produktionsrechte ein angemessener Ausgleich zusteht. Im Jahr 2018 hatte der Bundestag daher das Atomgesetz geändert und darin Entschädigungen beschlossen.

Davon profitiert unter anderem Vattenfall. Der schwedische Konzern hatte wegen der 2011 festgelegten festen Abschalttermine keine Möglichkeit mehr, seinen beiden deutschen Kraftwerken Krümmel und Brunsbüttel ursprünglich einmal zugeteilte Strommengen noch konzernintern zu produzieren. Dafür soll der Konzern 2023 eine Ausgleichszahlung in Millionenhöhe verlangen können. Die genaue Summe wird sich laut Bundesumweltministerium erst dann bestimmen lassen.

Die gesetzlichen Regelungen dazu sind aber laut der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Teilen "unzumutbar". So sehen diese Regelungen etwa vor, dass die Betreiber der betroffenen Atomkraftwerke vor einem möglichen finanziellen Ausgleich erst versuchen müssen, die Reststrommengen zu verkaufen. Außerdem wurde das Inkrafttreten von der Zustimmung der EU-Kommission abhängig gemacht. Diese Zustimmung sei allerdings nie förmlich erteilt worden.

Wegen des Atomausstiegs ist auch noch eine Klage von Vattenfall beim internationalen Schiedsgericht der Weltbank (ICSID) in Washington anhängig. Hier geht es um Forderungen von mehreren Milliarden Euro wegen der dauerhaften Stilllegung von Krümmel und Brunsbüttel.

Aktenzeichen: 1 BvR 1550/19

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version wurde das RWE-Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich fälschlicherweise dem Betreiber Vattenfall zugeordnet.

fdi/dpa/AFP/Reuters
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