Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kommunen dürfen Bettensteuer verlangen

Hotel in Köln: Erfolglose Klage gegen Bettensteuer
Foto: Oliver Berg/ dpaStädte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Das Bundesverfassungsgericht wies Klagen von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg gegen die jeweiligen örtlichen Abgaben zurück.
Der Eingriff in die Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich und in die Berufsausübungsfreiheit von Hotelbetreibern sei gerechtfertigt, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Die Steuer belaste die betroffenen Betriebe nicht übermäßig. Die Länder hätten auch die Befugnis gehabt, das entsprechende Gesetz zu erlassen.
Nach der Entscheidung des Ersten Senats könnten die Städte die Abgabe auf Hotelübernachtungen sogar ausweiten und auch berufliche Übernachtungen mit einer Bettensteuer belegen.
Vor allem, nachdem im Jahr 2010 die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt worden war, führten Kommunen eine Bettensteuer ein, um die dadurch entstandenen Einnahmeverluste auszugleichen.
Allerdings wird sie bisher nur von Privatpersonen erhoben. Geschäftsreisende sind von der Abgabe befreit, weil das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Jahr 2012 eine solche Unterscheidung für notwendig hielt. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht jetzt aber nicht gesehen.
Die Abgabe wird seit Jahren von immer mehr Städten erhoben. Offiziell heißen die Bettensteuern zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer.
Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. In Hamburg ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Die Hotelbranche sieht sich durch den Aufwand benachteiligt. Vom Tourismus profitiere beispielsweise auch der Einzelhandel, kritisiert der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), der die klagenden Hoteliers unterstützt. Nach der aktuellsten Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer.
Aus rechtlicher Sicht ging es in Karlsruhe unter anderem um die Frage, wie ähnlich die kommunale Abgabe der Umsatzsteuer ist. Denn laut Grundgesetz dürfen örtliche Aufwandsteuern nur kassiert werden, »solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind«.
(Az. 1 BvR 2868/15 u.a.)