Urteil Burger-King-Wirt muss Rabattaktionen hinnehmen
In Berlin hat ein Restaurantbetreiber von Burger King versucht, sich gegen Sonderpreise der Muttergesellschaft zu wehren - weil er damit Verluste machte. Vor Gericht ist er nun gescheitert.
Die Rabattaktionen zu Kampfpreisen der US-Schnellrestaurantkette Burger King wird es auch in Zukunft geben. Das Oberlandesgericht München hat die Klage eines Berliner Burger-King-Wirts abgewiesen, teilte eine Sprecherin des Gerichts laut der Nachrichtenagentur dpa mit. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde demnach nicht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.
Mit dem Prozess versuchte der Wirt sich gegen die "unverbindlichen Preisempfehlungen" der Muttergesellschaft zu wehren. So sollte der "King des Monats" für 3,99 Euro anstelle der üblichen 6,49 Euro angeboten werden. Der Wirt argumentierte, dass er bei so niedrigen Rabattpreisen Verlust mache. Die vorgegebenen Sonderpreise verstießen gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht.
Das Gericht hingegen sieht in den regelmäßigen Aktionen der europäischen Muttergesellschaft Burger King Europe keinen Verstoß gegen das Kartellrecht.
Wirte tragen das finanzielle Risiko
Die meisten Burger-King-Wirte sind Franchisenehmer. Sie übernehmen Marke, Produkte und Design des US-Konzerns und zahlen dafür vom Umsatz abhängige Gebühren. Das finanzielle Risiko tragen die Wirte, sie arbeiten als unabhängige Unternehmer. Andere Gastroketten praktizieren das ähnlich, in dem Prozess geht es aber nur um Burger King.
Der Gastronom und sein Anwalt hatten argumentiert, dass Burger King den Restaurantbetreibern mit den vorgegebenen Rabattaktionen faktisch eine Preisbindung vorschreibe - nicht zuletzt weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber nicht an den Werbekampagnen teilnimmt.
Gericht: Festsetzung von Höchstpreisen erlaubt
Dem Kläger zufolge haben die Aktionen für Restaurantbetreiber negative Folgen: Einerseits werden demnach wegen steigender Umsätze höhere Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft fällig, gleichzeitig sinken wegen der niedrigen Preise die Gewinne.
Dem Gericht zufolge ist die Festsetzung von Höchstpreisen jedoch erlaubt. Verboten wäre das Vorgehen von Burger King Europe demnach nur, wenn fixe Preise diktiert würden - also die Burger weder teurer noch billiger verkauft werden dürften. Burger King verbietet den Franchisenehmern aber nicht, die Preise eigenständig zu senken.
Der Wirt könnte nun höchstens noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.
caw/dpa