Urteil EU-Richter verweigern Markenschutz für Coca-Cola-Flasche

Coca-Cola-Flaschen bei Präsentation in Paris: "Eine Flasche wie die meisten auf dem Markt"
Foto: © Benoit Tessier / Reuters/ REUTERSEine Coca-Cola-Flasche ohne Rillen hat nach Ansicht des EU-Gerichts keinen Anspruch auf Markenschutz. Der US-Getränkekonzern kann die Konturen seiner glatten Flaschen in Europa nicht als eingetragene Marke schützen lassen, entschied das Gericht der Europäischen Union. Es wies eine Klage des Unternehmens mit der Begründung ab, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von anderen Produkten am Markt unterscheide.
"Es handelt sich um eine Flasche wie die meisten auf dem Markt", befanden die Richter über das Gefäß aus Metall, Glas oder Plastik. Damit bestätigten die Luxemburger Richter eine Entscheidung des europäischen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM). Das europäische Markenamt hatte das Argument von Coca-Cola zurückgewiesen, wonach die glatte Flasche eine natürliche Weiterentwicklung der bekannten Cola-Flasche mit Rillen sei.
Coca-Cola wollte lediglich die Konturen seiner neuen Flaschen schützen lassen, die im Gegensatz zu den früheren Limonade-Flaschen aber nicht mehr die typische Riffelung aufweisen. Das Unternehmen kann die Entscheidung des Gerichts nun noch vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof anfechten.
Adidas-Streifen dürfen nicht nachgeahmt werden
Dort hatte der Sportartikelhersteller Adidas Erfolg in einem Rechtsstreit. Das Unternehmen kann seine bekannten seitlichen Streifen am Schuh gegen Mitbewerber verteidigen, entschied der Europäische Gerichtshof.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen Adidas und der belgischen Firma Shoe Branding Europe. Diese wollte sich 2009 beim EU-Markenamt einen Schuh mit zwei parallelen Querstreifen schützen lassen. Im Gegensatz zu den Adidas-Schuhen verlaufen die Streifen von der Sohle aus nicht Richtung Zehen, sondern Richtung Knöchel. Zudem sind es bei Shoe Branding Europe nur zwei und nicht drei Streifen wie bei Adidas.
Adidas scheiterte zwar mit einem Widerspruch beim Markenamt, hatte 2015 aber Erfolg beim EU-Gericht. Dieses sah ebenso wie Adidas eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Marken und stufte den Einspruch des deutschen Sportartikelherstellers als berechtigt ein.
Dagegen wehrte sich Shoe Branding Europe vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof, der das Urteil des Gerichts nun aber in seinem Beschluss bestätigte. Die Richter fassten einen Beschluss und kein Urteil, weil sie die Faktenlage als klar einstuften - dieser Schritt verkürzt das Verfahren. Rechtsmittel sind nicht möglich.