Coronakrise Hamburger Gericht kippt Beschränkung für große Läden

Zur Eindämmung des Coronavirus müssen Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern derzeit ihre Verkaufsflächen begrenzen. Das Hamburger Verwaltungsgericht glaubt nicht, dass dies dem Infektionsschutz dient.
Einkaufsstraße in Hamburg (Archivbild)

Einkaufsstraße in Hamburg (Archivbild)

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Markus Scholz/ picture alliance/dpa

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag stattgegeben , mit dem die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt gegen die Schließung ihres Geschäfts kämpft. Der Hamburger Senat hatte am 20. April eine Verordnung erlassen, die es nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 Quadratmetern erlaubt, komplett wieder zu öffnen. Größere Geschäfte, wie das der Klägerin, sollen ihre Fläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.

Laut Verwaltungsgericht verletzt die Regelung die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Nutzung der Verkaufsfläche im reduzierten Umfang sei zudem nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, heißt es in dem Urteil. Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus ließen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut einhalten wie in kleineren Einrichtungen, schreibt das Gericht. Oder sogar besser.

Die Stadt Hamburg hatte argumentiert, dass großflächige Geschäfte eine hohe Anziehungskraft auf Kunden hätten - mit der Folge, dass zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und den öffentlichen Nahverkehr nutzen würden, wenn sie wieder komplett geöffnet seien. Doch dafür liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts "keine gesicherte Tatsachenbasis" vor. Die Anziehungskraft des Einzelhandels folge nicht aus der Größe der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots, urteilte das Gericht.

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Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Zugleich hat die Stadt beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiter nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern erfolgen darf.

AZ: 3 E 1675/20

ssu
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