Umstrittene Vertragsklausel Gaskunden können Tausende Euro zurückfordern

Es ist ein Sieg für Tausende Verbraucher: E.on hat Kunden, die gegen die umstrittene Wärmemarktklausel vorgegangen waren, teilweise vierstellige Summen rückerstattet. Jetzt könnten nach SPIEGEL-Informationen noch weit mehr Bürger Geld von ihrem Gasversorger fordern.
Gasherd: Wärmemarktklausel mit Zündstoff

Gasherd: Wärmemarktklausel mit Zündstoff

Foto: Stephanie Pilick/ picture-alliance/ dpa/dpaweb

Hamburg - Verbraucherverbände haben einen Sieg für Gaskunden erzielt. Viele Bürger erhalten in diesen Tagen Erstattungen für zu hohe Abrechnungen. Bundesweit hatten sich Kunden gegen die sogenannte Wärmemarktklausel zur Wehr gesetzt. Damit behielten sich Energieversorger wie E.on oder RWE das Recht vor, bei bestimmten Kunden den Gaspreis einseitig erhöhen zu können. Verbraucherzentralen und Grundeigentümerverbände stuften diese Klausel als unwirksam ein und haben im Namen von Verbrauchern Rückforderungsansprüche gestellt.

In zwei Klageverfahren haben Hamburger Gerichte rechtskräftig entschieden, dass die von E.on verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist und damit auch sämtliche daraus folgenden Preisänderungen ungültig sind. E.on verzichtet nun auf Rechtsmittel und stimmte "zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren" einem Vergleich zu. Vergangene Woche informierte das Unternehmen klagende Kunden in Hamburg, die Rückzahlungen in zum Teil vierstelliger Höhe bekommen sollen.

E.on will jedoch offenbar unbedingt vermeiden, dass alle Verbraucher davon erfahren. In den Schreiben an die betroffenen Kunden heißt es, dass die Parteien "strengstes Stillschweigen" zu bewahren hätten. Denn Sondervertragskunden, die sich den Klagen nicht angeschlossen haben, können noch gegen E.on vorgehen. Die Verjährungsfrist endet drei Jahre nach Kenntnis der möglichen Rückforderungsansprüche.

Die Chancen auf Erfolg solcher Klagen stünden gut, heißt es beim Hamburger Grundeigentümerverband. Bereits 2013 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass in RWE-Sonderverträgen die einfache Bezugnahme auf die Regelung für Tarifkunden nicht genüge und daher als Preisänderungsklausel unwirksam sei.

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